Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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g. 19. 
Das Departements-Kollegium besteht, außer dem Provinzial-Landschafts- 
Direktor, aus vier Mitgliedern. Als Mitglieder fungiren zunächst die Land- 
schaftsräthe. Bei denjenigen Direktionen, bei welchen weniger als vier Räthe 
angestellt sind, werden soviel Deputirte, als zur vollständigen Besetzung des 
Departements-Kollegi# erforderlich sind, zugezogen, welches auch dann geschehen 
muß, wenn ein Landschaftsrath durch Krankheit oder sonst verhindert wird, der 
landschaftlichen Sitzung beizuwohnen. Wo mehre Deputirte, als zur vollstän- 
digen Besetzung des Departements-Kollegü# erforderlich, angestellt sind, müssen 
dieselben behufs Beiwohnung der landschaftlichen Sitzungen nach den Kreisen, 
von welchen sie gewählt sind, jährlich unter einander abwechseln. 
Das Departements-Kollegium versammelt sich jährlich zweimal, um Jo- 
hanni und Weihnachten, und außerdem so oft, als nach dem Ermessen des 
Landschafts-Oirektors eine außerordentliche Sitzung nothwendig erachtet wird, 
ur Festsetzung der aufgenommenen Taxen, Bewilligung und Ausfertigung der 
#faaborief und zur Prüfung landschaftlicher Wahlen. 
g. 20. 
Die Provinzial-Direktion besteht aus dem Direktor und den wirklichen 
Räthen derselben. Sie versammelt sich, so oft es die vorkommenden Geschäfte 
bedingen, und isit, zur Fassung eines gültigen Beschlusses, die Anwesenheit des 
Direklors und wenigstens zweier Räthe oder deren Stellvertreter (F. 19.) er- 
forderlich. Auch ist sowohl zu den Sitzungen des Departements-Kollegi## als 
der Direktion die Zuziehung des Landschafts-Syndikus nothwendig. 
A. Von der Wahl und dem Amte des Landschafts-Direktors. 
K. 21. 
Der Landschafts-Direktor wird von den, zum betreffenden Departement 
gehbrigen Mitgliedern des landschaftlichen Verbandes auf Kreistagen gewählt 
und Er. Majestät dem Könige zur Allerhöchsten Bestätigung vorgeschlagen. 
S. 22. 
Wenn die Wahl eines Landschafts-Direktors stattfinden soll, so wird in 
jedem Kreise des Departements ein Kreistag angesetzt (I. 127.) und auf dem- 
selben das Votum eines jeden erschienenen stimmberechtigten Kreiseingesessenen 
zum Protokolle verschrieben. Nicht Erscheinende können durch Stimmzettel 
stimmen. Die Stimmzettel müssen dem Wahl-Kommissarius vor Erôffnung 
des Kreistages eingereicht oder durch ein Kreistags-Mitglied auf dem Kreis- 
tage überreicht werden. 
g. 23. 
Wer auf dem Wahltage nicht erscheint oder sein Votum nicht auf die 
S. 22. vorgeschriebene Art zu demselben einsendet, wird dafür angesehen, „daß 
er sich desselben für diesmal begebe. Vota, worin lediglich auf Majora Be- 
zug
	        
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