Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Muster zu Art. 86 Abs. 3 Ziff. 2 des Wassergesetzes vom 
1. Dezember 1900 und 8. 228 der Vollzugsverfügung 
vom 16. November 1901. 
Oberamt: Tübingen. 
Gemeinde: Degerschlacht und 
Markung: Kirchentellinsfurt. 
Gewand: Steinäcker, engern Wiesen, Thaläcker und Breite. 
Verzeichniß 
der 
an dem genossenschaftlihen. Tnunternehmen 
betheiligten Grundstücke und Grundstückstheile. 
(Art. 86 Abs. 3 Ziff. 2 des Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 
und §. 228 der Vollz.-Verfügung vom 16. November 1901.) 
Vorbemerkung: 
1. Die Uebereinstimmung der Einträge in den Spalten 2—5 a beziehungsweise Ga mit dem Grundbuch beziehungsweise 
dem Steuerbuch ist durch eine Bescheinigung des Grundbuchamts oder des Rathschreibers beziehungsweise des Steuerbuch- 
führers nachzuweisen. 
2. Die Echtheit der Unterschriften der Grundeigenthümer, welche sich bereits für die genossenschaftliche Ausführung des 
Unternehmens ausgesprochen haben (Spalte 7), muß beglaubigt sein. 
3. Die Ausfüllung der Spalte 8 erfolgt erst bei der Abstimmungstagfahrt (Art. 90 des Wassergesetzes) und ist durch den 
leitenden Beamten und den Protokollführer zu beurkunden.
	        
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