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g. 19.
Das Departements-Kollegium besteht, außer dem Provinzial-Landschafts-
Direktor, aus vier Mitgliedern. Als Mitglieder fungiren zunächst die Land-
schaftsräthe. Bei denjenigen Direktionen, bei welchen weniger als vier Räthe
angestellt sind, werden soviel Deputirte, als zur vollständigen Besetzung des
Departements-Kollegi# erforderlich sind, zugezogen, welches auch dann geschehen
muß, wenn ein Landschaftsrath durch Krankheit oder sonst verhindert wird, der
landschaftlichen Sitzung beizuwohnen. Wo mehre Deputirte, als zur vollstän-
digen Besetzung des Departements-Kollegü# erforderlich, angestellt sind, müssen
dieselben behufs Beiwohnung der landschaftlichen Sitzungen nach den Kreisen,
von welchen sie gewählt sind, jährlich unter einander abwechseln.
Das Departements-Kollegium versammelt sich jährlich zweimal, um Jo-
hanni und Weihnachten, und außerdem so oft, als nach dem Ermessen des
Landschafts-Oirektors eine außerordentliche Sitzung nothwendig erachtet wird,
ur Festsetzung der aufgenommenen Taxen, Bewilligung und Ausfertigung der
#faaborief und zur Prüfung landschaftlicher Wahlen.
g. 20.
Die Provinzial-Direktion besteht aus dem Direktor und den wirklichen
Räthen derselben. Sie versammelt sich, so oft es die vorkommenden Geschäfte
bedingen, und isit, zur Fassung eines gültigen Beschlusses, die Anwesenheit des
Direklors und wenigstens zweier Räthe oder deren Stellvertreter (F. 19.) er-
forderlich. Auch ist sowohl zu den Sitzungen des Departements-Kollegi## als
der Direktion die Zuziehung des Landschafts-Syndikus nothwendig.
A. Von der Wahl und dem Amte des Landschafts-Direktors.
K. 21.
Der Landschafts-Direktor wird von den, zum betreffenden Departement
gehbrigen Mitgliedern des landschaftlichen Verbandes auf Kreistagen gewählt
und Er. Majestät dem Könige zur Allerhöchsten Bestätigung vorgeschlagen.
S. 22.
Wenn die Wahl eines Landschafts-Direktors stattfinden soll, so wird in
jedem Kreise des Departements ein Kreistag angesetzt (I. 127.) und auf dem-
selben das Votum eines jeden erschienenen stimmberechtigten Kreiseingesessenen
zum Protokolle verschrieben. Nicht Erscheinende können durch Stimmzettel
stimmen. Die Stimmzettel müssen dem Wahl-Kommissarius vor Erôffnung
des Kreistages eingereicht oder durch ein Kreistags-Mitglied auf dem Kreis-
tage überreicht werden.
g. 23.
Wer auf dem Wahltage nicht erscheint oder sein Votum nicht auf die
S. 22. vorgeschriebene Art zu demselben einsendet, wird dafür angesehen, „daß
er sich desselben für diesmal begebe. Vota, worin lediglich auf Majora Be-
zug