Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Der Nachweis Ziff. 4 wird durch ein Zeugniß über die Erstehung der Diplom- 
prüfung an der Kunstgewerbeschule in Stuttgart oder über die erfolgreiche Lösung einer 
von dieser Anstalt gestellten Preisaufgabe erbracht; andernfalls ist er durch eine min- 
destens vierwöchige Probezeit zu führen, nach deren Ablauf die Werkstattkommission 
(§. 15) über die endgültige Aufnahme entscheidet. 
S. 5. 
Jeder ordentliche Schüler hat die Lehr= und Versuchswerkstätte mindestens ein Jahr 
zu besuchen. 
Die Aufnahme erfolgt in der Regel nur auf 1. April und 1. Oktober. 
Die Anmeldung geschieht bei dem Vorstand der Anstalt. 
§. 6. 
Bei der Aufnahme hat jeder ordentliche Schüler ein Eintrittsgeld zu bezahlen. 
Für die Theilnahme am Unterricht hat er ein halbjährlich vorauszahlbares Unter- 
richtsgeld zu entrichten. 
Eine Rückerstattung des Eintritts= und Unterrichtsgeldes kann bei vorzeitigem oder 
unfreiwilligem Austritt nicht beansprucht werden, dagegen wird im Fall der Nichtauf- 
nahme nach Ablauf der Probezeit (S. 4 Abs. 3) der diese Zeit übersteigende Betreff des 
Unterrichtsgeldes zurückerstattet. 
Schülern, welche sich durch obrigkeitliches Zeugniß als mittellos ausweisen, kann, 
wenn sie über Talent, Fleiß und sittliches Verhalten ein gutes Zeugniß haben, das Un- 
terrichtsgeld ganz oder theilweise nachgelassen werden. 
8.7. 
Den ordentlichen Schülern der kunstgewerblichen Lehr- und Versuchswerkstätte stehen 
die Lehrmittelsammlungen der Kunstgewerbeschule zur Verfügung. 
8. 8. 
Für die ordentlichen Schüler der Lehr- und Versuchswerkstätte gelten hinsichtlich 
der Disziplin und der Disziplinarstrafen, soweit nichts anderes bestimmt wird, die für 
die Schüler der Kunstgewerbeschule erlassenen Vorschriften (Organische Bestimmungen 
für die Kunstgewerbeschule vom 28. Dezember 1896 — Reg. Blatt von 1897 S. 5 —
	        
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