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Zuwiderhandlung zusammenhängt, endlich von den Uebertretungen des 8. 368
Nr. 6, 9, 8. 370 Nr. 1, 2 des Strafgesetzbuchs, sofern die Grundstücke, auf
welche sich die Uebertretungen beziehen, Theile eines Waldes sind.
9. In Art. 46
ist im ersten Absatz statt „Forstdirektion, Abtheilung für Körperschaftswaldungen," zu setzen:
Körperschaftsforstdirektion.
10. In Art. 47
fällt der erste Absatz aus und der zweite Absatz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Unberührt durch das gegenwärtige Gesetz bleiben die Bestimmungen der
Waldfeuerlöschordnung vom 4. Juli 1900 (Reg. Blatt S. 535).
11. Der Art. 48
wird durch die in dem ersten und dritten Absatz des Art. V des gegenwärtigen Gesetzes
enthaltenen Bestimmungen ersetzt.
Art. IV.
Die durch das Forstpolizeigesetz vom 8. September 1879 den Forstämtern über-
tragenen Obliegenheiten und Befugnisse gehen, soweit nicht in Art. III etwas anderes
bestimmt ist, auf die Forstämter neuer Ordnung über.
Art. V.
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. April 1902 in Kraft.
Der nach Art. 1 Ziff. 11 zu Art. 9 Abs. 3 des Körperschaftsforstgesetzes beigefügte
Zusatz findet auch auf diejenigen Fälle Anwendung, in welchen die technische Bewirth-
schaftung von Körperschaftswaldungen vor dem 1. April 1902 von der Staatsforst-
verwaltung übernommen worden ist.
In den am 1. April 1902 anhängigen Untersuchungen wegen forstpolizeilicher Ver-
fehlungen sind für das weitere Verfahren die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
maßgebend. War jedoch vor dem 1. April 1902 eine forstpolizeiliche Strafverfügung
oder eine anderweite Entscheidung erster Instanz ergangen, so finden auf die Erledigung
der Sache bis zur rechtskräftigen Entscheidung die bisherigen Bestimmungen Anwendung.
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzug
dieses Gesetzes beauftragt und ermächtigt, den unter Berücksichtigung der Bestimmungen
dieses Gesetzes, sowie der Waldfeuerlöschordnung vom 4. Juli 1900 (Reg. Blatt S. 535)