Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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sich ergebenden Wortlaut der die Bewirthschaftung und Beaufsichtigung der Waldungen 
der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen öffentlichen Körperschaften, sowie denjenigen 
der die Forstpolizei betreffenden gesetzlichen Bestimmungen je in fortlaufenden Artikeln 
neu festzustellen und mit dem Ausfertigungstag des gegenwärtigen Gesetzes im Regierungs- 
blatt bekannt zu machen, wobei in Art. 2, 13, 46 des Forstpolizeigesetzes auf das Gesetz 
vom 16. August 1875 in seiner nunmehrigen Fassung und mit seinem nunmehrigen 
Datum zu verweisen ist. 
Gegeben Stuttgart, den 19. Februar 1902. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
tekanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Redaktion des Körperschafteforstgesetzes und des Forstpolizeigesetzes. 
Vom 19. Februar 1902. 
Auf Grund des Gesetzes vom 19. Februar 1902, betreffend Aenderungen des Gesetzes 
über die Bewirthschaftung und Beaufsichtigung der Waldungen der Gemeinden, Stiftungen 
und sonstigen öffentlichen Körperschaften vom 16. August 1875, des Forststrafgesetzes vom 
2. September 1879 und des Forstpolizeigesetzes vom 8. September 1879, Reg. Blatt von 
1902 S. 37, wird der Text des Körperschaftsforstgesetzes und des Forstpolizeigesetzes 
nachstehend bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 19. Februar 1902. 
Breitling. Pischek. Zeyer. 
Körperschaftsforstgesetz. 
Vom 19. Februar 1902. 
Art. 1. 
Die Aufsicht über die Bewirthschaftung der Waldungen der Gemeinden und anderer 
öffentlicher Körperschaften, sowie der von solchen verwalteten Stiftungen wird in Unter- 
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