Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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F. 13. 
Der jährliche Kulturplan. 
Der jährliche Kulturplan hat die im nächstfolgenden Jahr zur Ausführung zu 
bringenden Entwässerungen, Saaten, Pflanzungen und Pflanzschularbeiten zu enthalten. 
Die erstmalige Ausführung und die Kulturnachbesserungen sind zu unterscheiden. Hiebei 
ist nicht nur die Kulturfläche und Kulturart anzugeben, sondern auch ein Kostenvoran- 
schlag im Einzelnen und Ganzen aufzustellen. 
Die nach Abschluß des Kulturgeschäfts zu fertigende Vollzugsnachweisung beschränkt 
sich auf die Angabe der in Bestockung gebrachten Kulturfläche, der Kulturart, der ver- 
wendeten Samen und Pflanzen und des Erfolgs der Ausführung. Der verausgabte 
Kulturkostenbetrag ist in der Vollzugsnachweisung nicht vorzutragen. 
8. 14. 
Der jährliche Streunutzungsplan. 
Im jährlichen Streunutzungsplan sind auf Grund der Vorschriften des periodischen 
Streunutzungsplans diejenigen Flächen vorzutragen, welche im nächstfolgenden Jahr zur 
Nutzung geöffnet werden können (vergl. §. 27 unten). Der in Aussicht zu nehmende 
Streuertrag und etwaige auf die Zeit und Art der Nutzungsausführung beziügliche forst- 
polizeiliche Bestimmungen sind gleichzeitig beizufügen. 
Die Vollzugsnachweisung hat den wirtklichen Nutzungsbezug mit Angabe der Fläche 
und des Streuertrags und mit einer Beurkundung über den ordnungsmäßigen Vollzug 
zu enthalten. 
S. 15. 
Geschäftsgang bei der Aufstellung der jährlichen Betriebsplane. 
Die Ausstellung der jährlichen Betriebsplane einschließlich der Vollzugsnachweisungen 
geschieht durch den Wirthschaftsführer im Einvernehmen mit den Vertretern der Körper- 
schaft. Denselben bleibt anheimgegeben, ihren Bedarf an Holzsortimenten und Neben- 
nutzungen unter Beifügung etwaiger Wünsche bezüglich der Auswahl der Schläge, der 
Kulturorte und der Streuflächen geltend zu machen und es ist hierauf innerhalb der 
Grenzen forstwirthschaftlicher Zulässigkeit bei der Aufstellung der Betriebsplane thunlichst 
Rücksicht zu nehmen.
	        
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