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F. 13.
Der jährliche Kulturplan.
Der jährliche Kulturplan hat die im nächstfolgenden Jahr zur Ausführung zu
bringenden Entwässerungen, Saaten, Pflanzungen und Pflanzschularbeiten zu enthalten.
Die erstmalige Ausführung und die Kulturnachbesserungen sind zu unterscheiden. Hiebei
ist nicht nur die Kulturfläche und Kulturart anzugeben, sondern auch ein Kostenvoran-
schlag im Einzelnen und Ganzen aufzustellen.
Die nach Abschluß des Kulturgeschäfts zu fertigende Vollzugsnachweisung beschränkt
sich auf die Angabe der in Bestockung gebrachten Kulturfläche, der Kulturart, der ver-
wendeten Samen und Pflanzen und des Erfolgs der Ausführung. Der verausgabte
Kulturkostenbetrag ist in der Vollzugsnachweisung nicht vorzutragen.
8. 14.
Der jährliche Streunutzungsplan.
Im jährlichen Streunutzungsplan sind auf Grund der Vorschriften des periodischen
Streunutzungsplans diejenigen Flächen vorzutragen, welche im nächstfolgenden Jahr zur
Nutzung geöffnet werden können (vergl. §. 27 unten). Der in Aussicht zu nehmende
Streuertrag und etwaige auf die Zeit und Art der Nutzungsausführung beziügliche forst-
polizeiliche Bestimmungen sind gleichzeitig beizufügen.
Die Vollzugsnachweisung hat den wirtklichen Nutzungsbezug mit Angabe der Fläche
und des Streuertrags und mit einer Beurkundung über den ordnungsmäßigen Vollzug
zu enthalten.
S. 15.
Geschäftsgang bei der Aufstellung der jährlichen Betriebsplane.
Die Ausstellung der jährlichen Betriebsplane einschließlich der Vollzugsnachweisungen
geschieht durch den Wirthschaftsführer im Einvernehmen mit den Vertretern der Körper-
schaft. Denselben bleibt anheimgegeben, ihren Bedarf an Holzsortimenten und Neben-
nutzungen unter Beifügung etwaiger Wünsche bezüglich der Auswahl der Schläge, der
Kulturorte und der Streuflächen geltend zu machen und es ist hierauf innerhalb der
Grenzen forstwirthschaftlicher Zulässigkeit bei der Aufstellung der Betriebsplane thunlichst
Rücksicht zu nehmen.