Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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8.  4.

Wer  in  Württemberg  ein  Motorfahrzeug  in  Betrieb  setzen  will,  hat  dem  Oberamt
seines  Wohnorts  (in  Stuttgart  der  Stadtdirektion)  eine  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten,
in  welcher  angegeben  ist:

1.  Namen  und  Wohnort  des  Besitzers,

2.  die  Fabrik,  aus  welcher  das  Fahrzeug  stammt,  und  dessen  Fabriknummer,
3.  die  verwendete  Triebkraft,

4.  das  Gewicht  des  Fahrzeugs.

Der  Anzeige  ist  die  Bescheinigung  über  eine  etwa  stattgehabte  Untersuchung  durch
einen  amtlich  anerkannten  Sachverständigen  beizulegen.  Ferner  sind  in  der  Anzeige  die
Persenen  zu  bezeichnen,  welche  die  selbständige  Führung  des  Fahrzeugs  übernehmen  sollen.
Eintretende  Aenderungen  sind  in  gleicher  Weise  anzuzeigen.

Jedes  Motorfahrzeug  muß  an  einer  in's  Auge  fallenden  Stelle  die  Angabe  des
Namens  und  Wohnorts  des  Besitzers  tragen.  Für  Motorfahrräder  genügen  die  ortspolizeilich
  für  Fahrräder  vorgeschriebenen  Nummernplatten  mit  Ortsbezeichnung.

Von  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  sind  ausgenommen  solche  Motorfahrzeuge,
  welche

1.  zu  dienstlichen  Zwecken  von  Militärpersonen  in  Uniform  oder  von  Reichs-,
Staats=  und  Gemeindebeamten,  die  Amtskleidung  oder  ein  Amtszeichen  tragen,
benützt  werden,  «

2.  Personen  gehören,  die  sich  nicht  länger  als  eine  Woche  in  Württemberg  aufhalten.


8.  6.

Die  Leitung  des  Motorfahrzeugs  darf  nur  einem  zuverlässigen,  mit  den  Einrichtungen
  und  der  Bedienung  des  Fahrzeugs  vollkommen  vertrauten?  Führer  überlassen
werden;  Personen  unter  sechzehn  Jahren  ist  das  Führen  von  Motorfahrzeugen  und  zwar
auch  der  Gebrauch  von  Motorfahrrädern  nicht  gestattet.

8.  6.
Der  Führer  ist  zu  besonderer  Vorsicht  in  Leitung  und  Bedienung  seines  Fahrzeugs
verpflichtet.  Er  darf  von  dem  Fahrzeug  nicht  absteigen,  so  lange  es  in  Bewegung,  und