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8. 4.
Wer in Württemberg ein Motorfahrzeug in Betrieb setzen will, hat dem Oberamt
seines Wohnorts (in Stuttgart der Stadtdirektion) eine schriftliche Anzeige zu erstatten,
in welcher angegeben ist:
1. Namen und Wohnort des Besitzers,
2. die Fabrik, aus welcher das Fahrzeug stammt, und dessen Fabriknummer,
3. die verwendete Triebkraft,
4. das Gewicht des Fahrzeugs.
Der Anzeige ist die Bescheinigung über eine etwa stattgehabte Untersuchung durch
einen amtlich anerkannten Sachverständigen beizulegen. Ferner sind in der Anzeige die
Persenen zu bezeichnen, welche die selbständige Führung des Fahrzeugs übernehmen sollen.
Eintretende Aenderungen sind in gleicher Weise anzuzeigen.
Jedes Motorfahrzeug muß an einer in's Auge fallenden Stelle die Angabe des
Namens und Wohnorts des Besitzers tragen. Für Motorfahrräder genügen die ortspolizeilich
für Fahrräder vorgeschriebenen Nummernplatten mit Ortsbezeichnung.
Von den Vorschriften dieses Paragraphen sind ausgenommen solche Motorfahrzeuge,
welche
1. zu dienstlichen Zwecken von Militärpersonen in Uniform oder von Reichs-,
Staats= und Gemeindebeamten, die Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen,
benützt werden, «
2. Personen gehören, die sich nicht länger als eine Woche in Württemberg aufhalten.
8. 6.
Die Leitung des Motorfahrzeugs darf nur einem zuverlässigen, mit den Einrichtungen
und der Bedienung des Fahrzeugs vollkommen vertrauten? Führer überlassen
werden; Personen unter sechzehn Jahren ist das Führen von Motorfahrzeugen und zwar
auch der Gebrauch von Motorfahrrädern nicht gestattet.
8. 6.
Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines Fahrzeugs
verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeug nicht absteigen, so lange es in Bewegung, und