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hat der Führer mit der Huppe Warnungszeichen abzugeben und, wenn diese unwirksam
bleiben, sie durch lautes Anrufen zu ergänzen.
Insbesondere hat er auf die bezeichnete Weise die von ihm eingeholten und zur
Nachtzeit auch die ihm begegnenden Fußgänger, Fuhrwerke, Motorfahrzeuge, Reiter, Radfahrer,
Viehtransporte und dergleichen auf seine Annäherung rechtzeitig aufmerksam zu
machen. Auch an den Straßenwendungen und Straßenkreuzungen ist rechtzeitig ein
Warnungszeichen mit der Huppe abzugeben.
S. 10.
Die Führer von Fuhrwerken und ebenso Reiter, Radfahrer, Begleiter von Viehtransporten
und dergleichen haben entgegenkommenden oder sie einholenden Motorfahrzeugen
erforderlichenfalls auch ihrerseits nach der rechten Seite angemessen auszuweichen.
8. 11.
Das Oberamt kann jederzeit auf Kosten des Besitzers eine Untersuchung darüber anstellen,
ob ein Motorfahrzeug den Anforderungen der §§. 2 und 3 dieser Verfügung entspricht.
Motorfahrzeuge, welche den Bestimmungen dieser Verfügung nicht genügen, können
durch das Oberamt vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze ausgeschlossen werden.
Ebenso kann die Verwendung eines Motorfahrzeugs überhaupt oder auf bestimmten Wegen
untersagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß durch dasselbe die Fahrbahn
der Wege in einem über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehenden Maße beschädigt würde.
Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche sich wiederholt eine Verfehlung
gegen die Vorschriften dieser Verfügung haben zu Schulden kommen lassen, kann die
selbständige Führung eines Motorfahrzeugs auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen
vom Oberamt untersagt werden. «
§.12.
Eine besondere Erlaubniß des Ministeriums des Innern ist erforderlich:
1. zur Inbetriebnahme eines Motorfahrzeugs, dessen Gewicht bei voller Belastung
4000 Kilogramm übersteigt,
2. zur Inbetriebnahme eines Motorfahrzeugs, welches dazu bestimmt ist, andere
Wagen fortzubewegen. Ausgenommen sind die Motorfahrräder, welche Anhängewagen
mit einem Gewicht von nicht mehr als 200 Kilogramm befördern.