Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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hat  der  Führer  mit  der  Huppe  Warnungszeichen  abzugeben  und,  wenn  diese  unwirksam
bleiben,  sie  durch  lautes  Anrufen  zu  ergänzen.

Insbesondere  hat  er  auf  die  bezeichnete  Weise  die  von  ihm  eingeholten  und  zur
Nachtzeit  auch  die  ihm  begegnenden  Fußgänger,  Fuhrwerke,  Motorfahrzeuge,  Reiter,  Radfahrer,
  Viehtransporte  und  dergleichen  auf  seine  Annäherung  rechtzeitig  aufmerksam  zu
machen.  Auch  an  den  Straßenwendungen  und  Straßenkreuzungen  ist  rechtzeitig  ein
Warnungszeichen  mit  der  Huppe  abzugeben.

S.  10.

Die  Führer  von  Fuhrwerken  und  ebenso  Reiter,  Radfahrer,  Begleiter  von  Viehtransporten
  und  dergleichen  haben  entgegenkommenden  oder  sie  einholenden  Motorfahrzeugen
  erforderlichenfalls  auch  ihrerseits  nach  der  rechten  Seite  angemessen  auszuweichen.

8.  11.

Das  Oberamt  kann  jederzeit  auf  Kosten  des  Besitzers  eine  Untersuchung  darüber  anstellen,
  ob  ein  Motorfahrzeug  den  Anforderungen  der  §§.  2  und  3  dieser  Verfügung  entspricht.
Motorfahrzeuge,  welche  den  Bestimmungen  dieser  Verfügung  nicht  genügen,  können
durch  das  Oberamt  vom  Befahren  der  öffentlichen  Wege  und  Plätze  ausgeschlossen  werden.
Ebenso  kann  die  Verwendung  eines  Motorfahrzeugs  überhaupt  oder  auf  bestimmten  Wegen
untersagt  werden,  wenn  Grund  zur  Annahme  besteht,  daß  durch  dasselbe  die  Fahrbahn
der  Wege  in  einem  über  die  gewöhnliche  Abnutzung  hinausgehenden  Maße  beschädigt  würde.
Ungeeigneten  Personen,  insbesondere  solchen,  welche  sich  wiederholt  eine  Verfehlung
gegen  die  Vorschriften  dieser  Verfügung  haben  zu  Schulden  kommen  lassen,  kann  die
selbständige  Führung  eines  Motorfahrzeugs  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  Plätzen
vom  Oberamt  untersagt  werden.  «
§.12.
Eine  besondere  Erlaubniß  des  Ministeriums  des  Innern  ist  erforderlich:
1.  zur  Inbetriebnahme  eines  Motorfahrzeugs,  dessen  Gewicht  bei  voller  Belastung
4000  Kilogramm  übersteigt,
2.  zur  Inbetriebnahme  eines  Motorfahrzeugs,  welches  dazu  bestimmt  ist,  andere
Wagen  fortzubewegen.  Ausgenommen  sind  die  Motorfahrräder,  welche  Anhängewagen
  mit  einem  Gewicht  von  nicht  mehr  als  200  Kilogramm  befördern.