Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

140 
Dem einzureichenden Gesuch sind Beschreibung und Zeichnungen des Fahrzeugs bei- 
zulegen und in dem Gesuch ist anzugeben, ob und auf welcher Straße etwa ein regel- 
mäßiger Fahrbetrieb eingeführt werden soll. 
§. 13. 
Wenn auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen Wettfahrten mit Motorfahr- 
zeugen veranstaltet werden sollen, so ist die Genehmigung des Ministeriums des Innern 
nachzusuchen. 
8. 14. 
Durch allgemeine bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschrift oder durch polizeiliche An- 
ordnung im einzelnen Fall kann der Verkehr von Motorfahrzeugen auf einzelnen Straßen, 
Plätzen und Brücken verboten oder beschränkt, insbesondere die zulässige Fahrgeschwindig- 
keit auf ein bestimmtes Maß herabgesetzt werden. 
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind öffentlich bekannt zu machen und, sofern sie 
dauernde Gültigkeit haben, an den betreffenden Straßen u. s. w. anzuschlagen. 
S. 15. 
Auf Dampfstraßenwalzen finden mit Ausnahme des §. 12 die vorstehenden Be- 
stimmungen keine Anwendung. 
F. 16. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Juni ds. Is. in Kraft und findet auch auf 
Motorfahrzeuge Anwendung, welche bereits im Betriebe sind. 
Mit dem in Abs. 1 bezeichneten Tage verlieren die bezirks= und ortspolizeilichen Vor- 
schriften über den Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Wegen, Straßen und 
Plätzen ihre Gültigkeit, soweit sie sich nicht als Ausführungsbestimmungen zu 8. 14 der 
gegenwärtigen Verfügung darstellen. 
Stuttgart, den 25. April 1902. 
Pischek. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.