Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Vor Abgabe der Lösung soll ein Kandidat das Prüfungszimmer nicht oder nur 
unter angemessener Aufsicht verlassen. 
Diejenigen Arbeiten, welche nach Ablauf der Lösungsfrist noch unvollendet sind, 
werden in diesem Zustand übergeben. 
Aenderungen nach der Abgabe an den Aufsichtsbeamten sind nicht zulässig. 
An Stelle gar nicht gefertigter Lösung ist eine Fehlanzeige zu übergeben. 
Der Aufsichtsbeamte hat festzustellen, ob jeder Kandidat zu jeder Aufgabe eine 
Bearbeitung, oder eine Fehlanzeige übergeben hat. 
Die abgegebenen Lösungen und Fehlanzeigen sind von dem Aufsichtsbeamten nach 
vorgängiger Beurkundung der Zeit der Abgabe versiegelt dem betreffenden Berichterstatter 
zuzustellen, welcher für die Uebermittlung an den Mitberichterstatter sorgt. 
§. 12. 
Zur Bestimmung der Prüfungszengnisse dienen folgende Anhaltspunkte: 
1) Für jedes Prüfungsfach (§. 3), sowie für das Zeichnen (Beurtheilung der ein- 
gereichten Zeichnungen) sind besondere Zeugnisse zu ertheilen. 
2) Die für die einzelnen Prüfungsfächer zu ertheilenden Noten sind: 
unbrauchbar oder gar nicht gefertiit 0 
schwach. .. 1 
mittelmäß.iig ...... 2 
mittelmäßig bis ziemlich zur 3. 
ziemlich gut.. 
ziemlich gut bis gut 5 
gut. 6 
gut bis recht hut 7 
recht gut .. .s 
ausqezetchnet..... 9. 
3) Die Note wird zunächst auf Grund der sgyriftlichen begehungswess zeichner- 
ischen Arbeiten unter Berücksichtigung der eingereichten Zeichnungen ertheilt und dann 
nach dem Ergebniß der mündlichen Prüfung unter Umständen erhöht oder niedriger gestellt.
	        
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