Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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dem Vorstand des Schiffs-Aichamts und dem Schiffsvermesser unterzeichnet und dem 
Schiffseigner ausgehändigt. Die Vermessungsprotokolle und Berechnungen bleiben bei 
den Atten des Schiffs-Aichamts. 
8. 18. 
Aenderungen in der Person des Schiffseigners oder im Namen des Schiffes dürfen 
von den Schiffs-Aichämtern nur vorgenommen werden, soweit der vorgelegte Schiffsbrief 
dazu Veranlassung gibt. 
S. 19. 
Von dem Schiffs-Aichamt sind folgende Bücher zu führen: 
ein Register nach Anlage ZB, in welches die Aichungen der Reihenfolge nach ein- 
getragen werden, 
die Vermessungsverhandlung nach Anlage C 
und eine Nachweisung der Einnahmen und Ausgaben. 
§. 20. 
An Gebühren sind für die Aichung zu entrichten von einem Schiffe: 
bis zu 50 Tonnen Ladefähigkeit 6,00 M 
von 50,1 Tonnen bis 100 „ „ 
„100,1 „ „ 200 „ „ 
„ 200, 1 („ „ 300 „ „ 
„ 300,1 „ „ 400 „ „ 
„ 400,1 „ „ 500 „ „ 
„ 500,1 „ „ 750 „ „ 
„750,1 „ „1000 „ » 
„1000,1 „ „ 1500 „ „ 
über 1500 
Dampfschiffe unterliegen einer Zuschlagsgebühr von 10 MA 
Die für das Aichen der Schiffe eingehenden Gebühren werden zunächst zur Bestreitung 
der Unkosten verwendet, von dem Rest erhält der Schiffsvermesser 2 Drittheile, der Vor- 
stand 1 Drittheil. 
Die Aichplatten und Aichskalen sind von dem Schiffer stets deutlich sichtbar zu er- 
- 2 
15,00 
25,00 
30,00 
35,00 
40,00 
50,00 
60,00 
70,00 
80,00 
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