Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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10. die Gebärmutter mit Scheide und Scham (besonders sorgfältig bei Thieren, welche kurz vor 
der Schlachtung geboren haben oder Scheidenausfluß oder krankhafte Veränderungen der 
Gebärmutteroberfläche zeigen); 
11. das Euter und dessen Lymphdrüsen; 
12. das Muskelfleisch, einschließlich des zugehörigen Fett= und Bindegewebes, der Knochen, der 
Gelenke, des Brust= und Bauchfells. In Verdachtsfällen sind die Lymphdrüsen am Brus- 
eingange, die Bug-, Lenden-, Darmbein-, Kniefalten= und Schamdrüsen zu untersuchen. 
S. 24. 
Bei Rindern sind außerdem die Zunge, das Herz, die äußeren und inneren Kaumuskeln, 
letztere unter Anlegung ergiebiger, parallel mit dem Unterkiefer verlaufender Schnitte, sowie die bei der 
Schlachtung zu Tage tretenden Fleischtheile auf Finnen zu untersuchen. Besteht der Verdacht, daß Leber- 
egel vorhanden sind, so ist an der Leber je ein Schnitt senkrecht zu der Magenfläche, quer durch die 
Hauptgallengänge sowie neben dem Spigelschen Lappen bis auf die Gallengänge anzulegen; den Landes- 
regierungen bleibt vorbehalten, anzuordnen, daß diese Leberuntersuchung regelmäßig statifindet. Die 
Nieren sind aus ihrer Fettkapsel zu lösen. Bei Kühen ist die Gebärmutter durch einen Querschnin zu 
öffnen. 
8. 26. 
Bei Kälbern sind auch der Nabel und die Gelenke zu besichtigen und im Verdachtsfall anzu- 
schneiden. Die Untersuchung auf Finnen erfolgt wie bei Rindern, sie fällt aber für Kälber unter sechs 
Wochen weg. Die Untersuchung des Kopfes mit seinen Drüsen, soweit sie nicht zur Finnenuntersuchung 
nothwendig ist, sowie die Untersuchung der Nieren darf bei Kälbern jeden Alters unterbleiben, sofern 
nicht der Verdacht einer Erkrankung vorliegt. 
8. 26. 
Bei Pferden ist auch die Schleimhaut der Luftröhre, des Kehlkopfs, der Nasenhöhle und ihrer 
Nebenhöhlen zu untersuchen, nachdem der Kopf in der Längsrichtung neben der Mittellinie durchgesägt 
oder durchgehauen und die Nasenscheidewand herausgenommen ist. 
8. 27. 
Schweine, ausgenommen Spanferkel, sind vor der Untersuchung durch Spalten der Wirbelsäule 
und des Kopfes in Hälften zu zerlegen, die Liesen (Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett) sind zu lösen. 
Die zu Tage tretenden Fleischtheile, insbesondere an den Hinterschenkeln, am Bauche, am Zwerchfell, an 
den Zwischenrippenmuskeln, am Nacken, am Herzen, an der Zunge und am Kehlkopfe sind auf Finnen 
zu untersuchen. Wenn auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist, daß Finnen nicht vorhanden sind, 
so darf auf Antrag des Besitzers von der Spaltung der Wirbelsäule und des Kopfes abgesehen werden. 
S. 28. 
8. 
Bei Schafen und Ziegen ist die Leber stets zu untersuchen und zwar in der im §. 24 be- 
zeichneten Weise. Das Anschneiden des Herzens sowie der Lomphdrüsen am Kopfe und an den Lungen 
ist nur im Falle des Verdachts einer Erkrankung erforderlich. 
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