Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahnen zur Aenderung 
und Erweiterung der Anlagen verpflichtet, soweit die Staatsaufsichtsbehörde 
solche im Interesse des Verkehrs auf der Bahn, sowie im Interesse der Sicher- 
heit des Bahnbetriebs oder des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet. 
Gegen die künftige Anlage von öffentlichen Wegen, Kanälen und Schutz- 
dämmen, die auf Anordnung oder mit Genehmigung der Königlichen Regierung 
ausgeführt werden sollen und die Eisenbahnen kreuzen oder in ihrer Nähe 
herzustellen sind, steht dem Unternehmer weder eine Einsprache noch wegen 
derselben eine Entschädigungsforderung zu. Es soll jedoch thunlich darauf 
Rücksicht genommen werden, daß durch solche Anlagen der Betrieb der Eisen- 
bahnen nicht gehindert und der Unternehmer nicht in Unkosten versetzt wird. 
6) Die Zuständigkeit der Behörden der Bau= und Wasserpolizei wird durch die 
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt, insbesondere unterliegt die Her- 
stellung von Hochbauten für die Zwecke der Bahnen in Gemähßbeit der allge- 
meinen Vorschriften dem Erkenntniß der Baupolizeibehörde. 
7) Der Unternehmer hat allen Anordnungen, die wegen polizeilicher Beaussich- 
tigung der bei dem Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, nachzu- 
kommen. 
§) Nach Vollendung der Bahnen hat der Unternehmer auf seine Kosten die Ver- 
markung und Vermessung der an den benützten öffentlichen Wegen eingetretenen 
Flächenänderungen, sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlage ver- 
wendeten Grundflächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst 
Beschreibung der Bahn mit Zubehörden und eine genaue und vollständige 
Rechnung über die Kosten des Baus für jede einzelne Strecke dem Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vor- 
zulegen, auch auf Anfordern die Belege für die Baukostenrechnung anzu- 
schließen. Die gleichen Ausfertigungen sind im Falle der Vornahme von 
Ergänzungs= und Erweiterungsbauten einzureichen. 
S. 10. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß spätestens innerhalb vier 
Jahren von der Ausfolgung dieser Konzessionsurkunde an erfolgen.
	        
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