Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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F.  17.

Jeder  Brennereibesitzer,  wie  dessen  Verwalter  oder  Geschäftsführer,  hat  ein
Sudenbuch,  Poletten---Abverlangungsbuch,  und,  im  Falle  des  Besitzes  einer  eigenen
Quetschmaschine,  auch  ein,  Brech-Register  zu  führen,  und  am  Schlusse  jeden
Quartales  Anzeige  über  das  in  demselben  zu  Grünmalz  bereitete  Getreide,  spätestens
  bis  zum  6.  des  dem  treffenden  Quartal  nächstfolgenden  Monats,  an  die
Aufschlags-Station  zu  erstatten.

S.  18.

In  jenen  Räumen,  in  welchen  die  Quetschmaschine  und  die  Brennerei  sich
befindet,  das  Getreide  nachgemessen  und  zum  Keimen  gebracht  wird,  darf  keine  unpolettirte
  Getreidefrucht  aufbewahrt  werden.  Ist  die  Quetschmaschine  eine  von
mehren  Brennereibesitzern  gemeinschaftlich  errichtete  oder  benützte,  so  muß  der  Ort
der  Aufstellung  von  den  Gebäulichkeiten,  innerhalb  welcher  sich  die  Brennereien
befinden,  getrennt  seyn.

§.  19.

Um  das  eingeweichte  Getreide  kontroliren  zu  können,  ist  der  kubische  Inhalt

der  Weichbottiche  zu  ermitteln  und  stets  evident  zu  erhalten.

§.  20.
In  jeder  Brennerei  müssen  geaichte  Mäßereien,  wenigstens  vom  Megzen  bis
zum  Halbvierling  herab,  vorhanden  seyn.
g.  21.
Den  zur  Kontrole  berufenen  Aufschlagsbediensteten  hat  der  Betriebsort  jederzeit
  zugänglich  zu  bleiben.
§.  22.

Werden  weitere  Kontrole-Maßregeln  im  Allgemeinen  oder  für  einzelne  Fälle
für  nothwendig  erachtet,  so  haben  sich  die  Betheiligten  deren  Anordnung  unweigerlich
  zu  unterziehen.

Ausgewachsenes  Getreide.

§.  23.

Das  —  zur  Erntezeit  —  auf  dem  Felde  ausgewachsene  Getreide  wird  dem
Malze  gleichgeachtet,  insoweit  es  als  Malzersatz  für  verwendbar  erkannt  wird.