Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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B. Mittlerer Dienst. 
8. 12. 
Die Zulassung zur Ausbildung für den mittleren Dienst der Verkehrsanstalten in 
der Eigenschaft eines Eisenbahn- oder Postpraktikanten II. Klasse erfordert den Nachweis: 
1) der deutschen Reichsangehörigkeit; 
2) eines guten Leumunds; 
3) körperlicher Tauglichkeit, insbesondere normalen Seh- und Hörvermögens; 
4) des Besuchs einer württembergischen humanistischen oder realistischen öffentlichen 
Unterrichtsanstalt, wenigstens bis zur Erlangung des Befähigungszeugnisses für 
den einjährig-freiwilligen Militärdienst. 
Dem Ministerium bleibt vorbehalten, zu bestimmen, inwieweit ausnahms- 
weise die Befähigungszeugnisse anderer Unterrichtsanstalten Berücksichtigung finden 
können und inwieweit neben dem Befähigungszeugniß noch weitere Zeugnisse der 
besuchten Lehranstalten verlangt werden sollen; 
5) der Zurücklegung des 16. Lebensjahres. Bewerber, welche das 25. Lebensjahr 
überschritten haben, werden nicht angenommen. 
§. 13. 
Die Prüfungen werden in Stuttgart und zwar die erste mittlere Prüfung nach 
Bedarf jährlich ein= oder mehrmal, die zweite mittlere Prüfung für die Regel einmal 
jährlich im Frühjahr abgehalten. 
Voraussetzung für die Zulassung ist: 
a. bei der ersten mittleren Prüfung: 
1) die Zurücklegung des 21. Lebensjahres; 
2) mindestens dreijährige praktische Ausbildung, worunter ein einjähriger 
Probedienst; 
3) Erstehung der praktischen Prüfung im Telegraphiren; 
4) gute Führung. 
Ausnahmsweise können zur ersten mittleren Prüfung auch besonders befähigte und 
genügend vorgebildete Kandidaten des niederen Dienstes nach Erstehung der niederen 
Prüfung zugelassen werden.
	        
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