Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Siud vom Thierarzte Salze wie Natr. carbonie., 
Natr. sulfuric. oder Magn. sulfuric. in Pulvermischungen 
verschrieben, so darf, wenn der Thierarzt die ent- 
WäAsserte Sorte „sicc.“ nicht ausdrücklich vorschreibt, 
nur das gepulverte oder kleinkrystallisirte Salz ver- 
wendet und berechnet werden. Dasselbe gilt auch 
für Sal. Carolinum, wenn vom Thierarzt nicht Sal. 
Carolinum factitium verordmnet ist. 
Die thierärztlichen Heilmittel, wie auch die hiefür 
zur Anwendung kommenden Arbeiten und Gefksse 
(graue Töpfe) werden nach den allgemeinen Taxen be- 
rechnet. Von der darnach berechneten Gesammt- 
summe werden sodann 20 Prozent in Abzug ge- 
bracht, wem dadurch der Betrag nicht unter 1 M. 
herabsinkt; darnach wären Verordnungen im Betrag 
von 1 M. 1 Pf. bis 1 M. 25 Df. auf 1 A. abzurunden. 
Dic bestehende Verfügung Spezifizirter Berechnung 
der einzelnen Arzneimittel auf den Verordnungen 
ist strenge einzuhalten und zwar in nachstehender 
Reihenfolge: 
a. die einzelnen Arzneimittel, 
b. die Grundtaxc, 
c. die einzelnen uschluge zur Grundtaxe in der im 
der Taxe der Arbeiten eingehaltenen Reihenfolge, 
d. die Getasse. 
Wenn Gefhsse zur Aufnahme der Arzneien zu- 
rückgebracht werden, so sind dieselben schon bei 
Berechnung der einzelnen Verordnungen zu dem in 
IV. „Taxe der Gefüsse, Anmerkung 5“ festgesctzten 
Preise in Anrechnung, nicht erst spater in Abrechk- 
nung zu bringen. 
Ueberschreitung der Taxe ist in Receptur und 
Handverkauf verboten und unterliegt der Strafbe- 
stimmung des S. 148 Ziff. 3 der Gewerbeordnung. 
Eine Ermässigung der Taxe ist zulassig.
	        
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