8
g.
9.
Allgemeine Bestimmungen.
. Die neue Taxe tritt mit dem 15.Januar 1902 in Wirksamkeit.
Wenn in der Taxe der Preis für einzelne Gewichtsstufen
nicht ausgesctzt ist, so findet die Berechnung
in folgender Weisc statt:
2.
n.
–
—
Für kleinere Gewichtsmengen berechnet sich der
Preis nach der niedrigsten T’axstufe, (z.B. 1 Gramm
Crocus pulv. = 40 Pf., daher 0,5 Grm. — 20 Pf.,
0,1 Grm. = 4 Pf.).
Bei grösseren Gewichtsmengen wird der Taxpreis
in der Weise berechnet, dass für 1 Decigramm
das achtfache von 0.01 Gim., für 1 Grm. das
achtfache von 0,1 Grm., für 10 Gim. das achtfache
von 1 Grm., für 100 Grm. das achtfache
von 10 Grm., für 500 Grm. das dreifache von
100 Grm., für 1 Kgr. das doppelte von 500 Gri.
und für 10 Kgr. das achtfache von 1 Kgr. (z. B.
10,0 Kal. chloric. = 5 Pf., 100,00 = 40 Pt.,
500 = 1 M. 20 Pf., 1 Kgr. = 2 M. 40 Pf.) genommen
wird.
IIst in der Taxe der Preis für eine Stückzahl oder
für eine Anzahl von Quadratcentimetern ausgesctzt,
so wird für das zehnfache der in der Taxc ausgesetzten
Zahl das achtfache des dort angegebenen
Preises berechnet. — Ausgenommen sind Blutegel,
Unguentum IIydrargyri cinerum in globulis und
die Tropfen der atherischen Oele, welche bei zwei
oder mehr Tropfen nach dem Gewichte derselben
zu berechnen sind (vergl. §. 9).
§. 3. Sind bei einem Arzneimittel für verschicedene Mengen
die Preise festgesctzt, so kommt bei der Berechnung
der für das nächst kleinere Gewicht gegebenc Preis
in Anwendung, bis der Preis der nüchst höheren