Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

8

g.

9.

Allgemeine  Bestimmungen.

.  Die  neue  Taxe  tritt  mit  dem  15.Januar  1902  in  Wirksamkeit.


Wenn  in  der  Taxe  der  Preis  für  einzelne  Gewichtsstufen
  nicht  ausgesctzt  ist,  so  findet  die  Berechnung
in  folgender  Weisc  statt:

2.

n.

–
—

Für  kleinere  Gewichtsmengen  berechnet  sich  der
Preis  nach  der  niedrigsten  T’axstufe,  (z.B.  1  Gramm
Crocus  pulv.  =  40  Pf.,  daher  0,5  Grm.  —  20  Pf.,
0,1  Grm.  =  4  Pf.).

Bei  grösseren  Gewichtsmengen  wird  der  Taxpreis

in  der  Weise  berechnet,  dass  für  1  Decigramm
das  achtfache  von  0.01  Gim.,  für  1  Grm.  das
achtfache  von  0,1  Grm.,  für  10  Gim.  das  achtfache
  von  1  Grm.,  für  100  Grm.  das  achtfache
von  10  Grm.,  für  500  Grm.  das  dreifache  von
100  Grm.,  für  1  Kgr.  das  doppelte  von  500  Gri.
und  für  10  Kgr.  das  achtfache  von  1  Kgr.  (z.  B.
10,0  Kal.  chloric.  =  5  Pf.,  100,00  =  40  Pt.,
500  =  1  M.  20  Pf.,  1  Kgr.  =  2  M.  40  Pf.)  genommen
  wird.

IIst  in  der  Taxe  der  Preis  für  eine  Stückzahl  oder

für  eine  Anzahl  von  Quadratcentimetern  ausgesctzt,
so  wird  für  das  zehnfache  der  in  der  Taxc  ausgesetzten
  Zahl  das  achtfache  des  dort  angegebenen
Preises  berechnet.  —  Ausgenommen  sind  Blutegel,
Unguentum  IIydrargyri  cinerum  in  globulis  und
die  Tropfen  der  atherischen  Oele,  welche  bei  zwei
oder  mehr  Tropfen  nach  dem  Gewichte  derselben
zu  berechnen  sind  (vergl.  §.  9).

§.  3.  Sind  bei  einem  Arzneimittel  für  verschicedene  Mengen
die  Preise  festgesctzt,  so  kommt  bei  der  Berechnung
der  für  das  nächst  kleinere  Gewicht  gegebenc  Preis
in  Anwendung,  bis  der  Preis  der  nüchst  höheren