Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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S.  10.
Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obligationen
  werden  in  der  nach  der  Bestimmung  im  FH.  7.  jährlich  zu  erlassenden
ekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  gebracht.  Werden  die  Obligationen,  dieser
  wiederholten  Bekanntmachung  ungeachtet,  nicht  binnen  dreißig  Jahren  nach
dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,  auch  nicht  als  verloren  oder
vernichtet  zum  Behufe  der  Ertheilung  neuer  Obligationen  binnen  dieser  Frist
angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  angesehen
werden  und  die  dafür  deponirten  Kapitalbeträge  der  städtischen  Armenkasse

anheimfallen.  61
11.

Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadtgemeinde

mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ürer  sämmtlichen  Einkünften,  und  kann,

wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten  Zeit  gezahlt

werden,  die  Zahlung  derselben  von  den  Gläubigern  gerichtlich  verfolgt  werden.
12.

Die  in  den  I§.  4.  7.  und  10.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
durch  die  Coblenzer  Zeitung,  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  Iosestst
und  den  Staatsanzeiger.  Im  Falle  eines  der  gedachten  Blätter  eingehen  sollte,
wird  durch  die  städtische  Kommission  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung
  ein  anderes  Blatt  substituirt.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  eu
habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  u
ebotes  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  §9.  1.
5  13.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  im
H.  2.  dieses  Privilegiums  genannten  Kommission  gemacht  werden.  Dieser
werden  alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt  )  welche  nach
der  angeführten  Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen;  gegen
die  Verfügungen  der  Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs  an  die  Regierung
  zu  Coblenz  statt;

b)  das  im  §.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Landgerichte
  zu  Coblenz;

J)  die  in  den  §#.  6.  9.  und  12.  der  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  die  im  F.  12.  dieses  Privilegiums  angeführten
ösfenilichen  Blätter  erfolgen;

d)  an  Stelle  der  im  §.  7.  der  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier  und  an  die  Stelle  des  im  §.  8.  erwähnten  achten
Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Zu  Urkund  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige,  durch  die  Geseh=  Sammiung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringende
(Nr.  7819.)  28“  landes.