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. der Weinbauversuchsanstalt in Weinsberg, wenn es sich um in den Kontrolle—
bezirken I und II entnommene Proben handelt;
. dem chemischen Laboratorium des K. Medizinalkollegiums in Stuttgart, wenn
es sich um in den Kontrollebezirken III und IV entnommene Proben handelt;
. dem technologischen Institut der landwirthschaftlichen Anstalt in Hohenheim,
wenn es sich um in den Kontrollebezirken V und VI entnommene Proben handelt;
. dem chemischen Laboratorium der K. Centralstelle für Gewerbe und Handel in
Stuttgart, wenn es sich um im Kontrollebezirk VII entnommene Proben handelt.
Der Verkehr der Sachverständigen mit den staatlichen Untersuchungsanstalten wird
durch die zuständigen Oberämter vermittelt, welchen zu diesem Zweck die entnommenen
Proben zu übergeben sind. Ebenso sind den Oberämtern von den Sachverständigen die
Anzeigen über vorgefundene Anstände und Gesetzwidrigkeiten zur Weiterbehandlung zu
übergeben.
S. 5.
Die Sachverständigen haben über die von ihnen vorgenommenen Besichtigungen, die
dabei vorgefundenen Anstände, die entnommenen Weinproben und die an die Ober-
ämter erstatteten Anzeigen Register zu führen, welche vierteljährlich mit Bericht über etwaige
besondere Wahrnehmungen der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen sind.
F. 6.
Die Bezirks= und Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, die Sachverständigen bei Vor-
nahme ihrer amtlichen Thätigkeit auf Ersuchen zu unterstützen.
Stuttgart, den 8. Januar 1902.
—
*iei
1r
Pischek.
tekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betressend die Genehmigung der C. A. Hipp'schen Stiftung in Stultgart. Vom 14. Januar 1902.
Seine Königliche Majestät haben vermöge Allerhöchster Entschließung vom
13. d. Mts. der C. A. Hipp'schen Stiftung in Stuttgart die nachgesuchte Genehmigung
allergnädigst zu ertheilen geruht.
Stuttgart, den 14. Jannar 1902. 4
Pischek.