Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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8. 1. 
Der Gemeinde Stockheim wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe 
von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 
gestattet. 
8. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Stockheim zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschro- 
tenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig 
festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 21. Januar 1902. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem Landes-Versicherungsamt. 
Vom 22. Januar 1902. 
Auf Grund des §. 20 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall- 
versicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 573) wird hiemit Nach- 
stehendes verfügt: 
S. 1. 
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit eines Rechtsanwalts bemißt sich im Ver- 
fahren vor dem Landes-Versicherungsamt auf den Betrag von fünf bis fünfzig Mark. 
Schpweben in einem Streitfall gegen mehrere Bescheide Rechtsmittel, so gilt das Ver- 
fahren über dieselben, wenn über sie gleichzeitig erkannt wird, nur als ein Verfahren.
	        
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