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Dritter Abschnitt.
Kosten.
I. Staatliche Transportgefängnisse.
8 79.
Nach Art. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1824, die Kosten der Gefangenen-
transporte betreffend, ist da, wo die örtlichen Gefängnisse der Ablösungsstation nicht die
gehörige Sicherheit gewähren, für die Verwahrung der Gefangenen auf Kosten des Staats
zu sorgen.
In Beziehung auf die Anschaffung und Unterhaltung der Gefängnisgerätschaften in
den staatlichen Transportgefängnissen (Abs. 1) wird folgendes bestimmt:
1) Zur Anschaffung von Gefängnisgerätschaften aus Mitteln des Ministeriums des
Innern ist die vorgängige Genehmigung der Kreisregierung einzuholen.
2) Nach den zur Zeit maßgebenden Grundsätzen werden auf Rechnung des Hoch-
baufonds durch die Finanzbehörden an Gefängnisgerätschaften angeschafft:
Nachtstühle und Leibstuhlhäfen, unbewegliche Tische, Waschkesselherde, Ofen,
Schlüssel, Bettstellen an Stelle von abgängigen Bettstellen und Bettstellen,
welche anläßlich von Neubauten nötig sind. (Die Bestreitung der Kosten der
Vermehrung der Bettstellen liegt dem Ministerium des Innern ob.)
Die Kosten der Ausbesserung dieser Gegenstände werden aus Mitteln des
Ministeriums des Innern auf Anordnung der Kreisregierung bestritten; das
Putzen und die Reinigung der Ofen mit Ausnahme der etwa vorhandenen
Badöfen geschieht jedoch auf Rechnung des Hochbaufonds; sofern kein Ersatz
zu erlangen ist, bestreitet letzterer auch die Wiederherstellungskosten zertrümmerter
Fensterscheiben.
Die Justizverwaltung leistet zur Bestreitung der Kosten der Stationsgefäng-
nisse keinen Beitrag.
3) Zur abgängigen Verrechnung und zum Verkauf, sowie zur Bestreitung der Aus-
besserungskosten und ähnlicher Ausgaben für die aus Mitteln des Ministerium s