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schäftigung dem Arbeitgeber auszuhändigen, welcher es zu verwahren, auf amtliches
Verlangen vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem
jugendlichen Arbeiter beziehungsweise dessen gesetzlichem Vertreter wieder auszuhändigen
hat.
IV. Auf Arbeitsstellen, wo jugendliche Arbeiter nach Maßgabe der Vorschriften
unter I, II und III beschäftigt werden, muß neben der nach F. 138
Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt
werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I, II und III
wiedergiebt.
V. Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit.
Dieselben treten vom 1. April 1892 ab an die Stelle der durch die Bekanntmachungen
des Reichskanzlers vom 10. Juli 1881 und vom 12. März 1883
verkündeten Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf
Steinkohlenbergwerken.
Berlin, den 17. März 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.