Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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schäftigung  dem  Arbeitgeber  auszuhändigen,  welcher  es  zu  verwahren,  auf  amtliches
  Verlangen  vorzulegen  und  bei  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  dem
jugendlichen  Arbeiter  beziehungsweise  dessen  gesetzlichem  Vertreter  wieder  auszuhändigen
  hat.

IV.  Auf  Arbeitsstellen,  wo  jugendliche  Arbeiter  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  unter  I,  II  und  III  beschäftigt  werden,  muß  neben  der  nach  F.  138
Absatz  2  der  Gewerbeordnung  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel  ausgehängt
werden,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I,  II  und  III
wiedergiebt.

V.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  haben  für  zehn  Jahre  Gültigkeit.
Dieselben  treten  vom  1.  April  1892  ab  an  die  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachungen
  des  Reichskanzlers  vom  10.  Juli  1881  und  vom  12.  März  1883

verkündeten  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf
Steinkohlenbergwerken.

Berlin,  den  17.  März  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.