Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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in § 11 genannten Personen bewirkt, so ist dem Begleiter für seine Dienst- 
leistungen eine Belohnung von 25 Pf. für jedes Kilometer Entfernung zu ge- 
währen. 
2) In dieser Belohnung ist auch die Gebühr für den Rückweg inbegriffen. Jedoch 
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darf bei Transporten auf eine Entfernung von weniger als 4 Kilometer die An- 
rechnung für 4 Kilometer gemacht werden. Bei größeren Entfernungen werden 
Bruchteile unter einem halben Kilometer nicht, von einem halben Kilometer und 
mehr aber als ein volles Kilometer berechnet. Bei Rücktransporten haben die 
Gefangenenbegleiter außerdem für den Rückweg die Hälfte der nach Ziff. 1 zu- 
lässigen Gebühr anzusprechen. 
Bei Transporten zu Wagen oder unter Benützung der Eisenbahn beträgt die 
Gebühr 30 Pf. für jede Stunde notwendiger Abwesenheit. Bruchteile einer 
Stunde dürfen gleich einer vollen Stunde in Berechnung genommen werden. 
Die Auslagen für das Gefährt oder die Benützung der Eisenbahn werden in 
diesem Falle besonders vergütet. 
Macht die Entfernung notwendig, daß auswärts übernachtet wird, so darf für 
jede auswärts zugebrachte Nacht eine besondere Entschädigung von 1 4/ 50 Pf. 
angerechnet werden. 
5) Für die Ausführung eines Gefangenentransports innerhalb der Markung der 
Gemeinde, in der sie aufgestellt sind, erhalten die in Ziff. 1 bezeichneten Begleiter 
eine Entschädigung, deren Höhe mit Genehmigung der Kreisregierung allgemein 
oder nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles festgesetzt wird. 
Die Entschädigung wird auch dem gemäß § 50 Abs. 3 (am Schluß) etwa 
beigezogenen Bahnpersonal gewährt. 
Gemeindebedienstete erhalten für derartige Transporte aus Mitteln des 
Ministeriums des Innern nur dann eine Entschädigung, wenn die Ausführung 
des Transports nicht der Ortsbehörde, sondern der Bezirkspolizeibehörde obliegt. 
6) Die Belohnung der von der Hafendirektion Friedrichshafen verwendeten bürger- 
lichen Begleiter wird durch besondere Bestimmung geregelt. 
7) Für Transporte, welche von den Stationskommandanten und Mannschaften 
des Landjägerkorps oder den in Ziff. 1 bezeichneten sonstigen Begleitern in be- 
sonderem Auftrag der Polizeibehörden außerhalb Landes ausgeführt werden, 
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