Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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a. ein Einschließ- und Wartgeld, 
b. Entschädigung für die Kostreichung und für die Heizung, 
C. Vergütungen für besondere Verrichtungen (außerordentliche Reinigung u. dergl.). 
§ 96. 
Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzung der Gewährung der Gebühren 
((95) und die Höhe der letzteren bleiben besonderer Festsetzung vorbehalten. Bis auf 
weiteres gelten in dieser Beziehung die Vorschriften des § 20 der Instruktion für die 
oberamtlichen Gefangenwärter vom 11. Juli 1877, Amtsblatt S. 289. (Zu vergl. auch 
den Erlaß des Ministeriums des Innern vom 4. Juli 1899, betreffend die Berechnung 
der Heizungsgebühren der Gefangenwärter bei der Verwahrung von Transportgefangenen, 
Amtsblatt S. 243.) 
Gebühren der Gefangenwärter der Gemeindegefängnisse. 
§ 97. 
Für die Höhe der an die Gefangenwärter der Gemeindegefängnisse aus Mitteln des 
Ministeriums des Innern zu bezahlenden Kosten der Verwahrung und Verpflegung der 
Transportgefangenen sind die von der betreffenden Gemeinde festgesetzten Sätze maß- 
gebend; jedoch sind weitere und höhere Gebühren als die den Gefangenwärtern bei den 
Bezirkspolizeibehörden für Transportgefangene zukommenden Gebühren den Gemeinden 
aus Mitteln des Ministeriums des Innern nicht zu bezahlen. 
Sonstige Kosten. 
§ 98. 
Die durch die Verwahrung und Verpflegung der Transportgefangenen während des 
Aufenthalts auf den Abgangs= und Zwischenstellen etwa erwachsenden sonstigen Kosten, 
wie für Abgabe von Kleidern an unbemittelte Gefangene, für Reinigung der Gefangenen 
von Ungeziefer und der Krätzekrankheit, für ärztliche Untersuchung, Begutachtung und Be- 
handlung der letzteren, einschließlich der Unterbringung der Transportgefangenen in einem 
Krankenhaus oder einer ähnlichen Anstalt, für Abgabe von Arzneimitteln, für besondere 
Bewachung und dergl., sind durch die erforderlichen Belege oder Bescheinigungen nach- 
zuweisen.
	        
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