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a. ein Einschließ- und Wartgeld,
b. Entschädigung für die Kostreichung und für die Heizung,
C. Vergütungen für besondere Verrichtungen (außerordentliche Reinigung u. dergl.).
§ 96.
Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzung der Gewährung der Gebühren
((95) und die Höhe der letzteren bleiben besonderer Festsetzung vorbehalten. Bis auf
weiteres gelten in dieser Beziehung die Vorschriften des § 20 der Instruktion für die
oberamtlichen Gefangenwärter vom 11. Juli 1877, Amtsblatt S. 289. (Zu vergl. auch
den Erlaß des Ministeriums des Innern vom 4. Juli 1899, betreffend die Berechnung
der Heizungsgebühren der Gefangenwärter bei der Verwahrung von Transportgefangenen,
Amtsblatt S. 243.)
Gebühren der Gefangenwärter der Gemeindegefängnisse.
§ 97.
Für die Höhe der an die Gefangenwärter der Gemeindegefängnisse aus Mitteln des
Ministeriums des Innern zu bezahlenden Kosten der Verwahrung und Verpflegung der
Transportgefangenen sind die von der betreffenden Gemeinde festgesetzten Sätze maß-
gebend; jedoch sind weitere und höhere Gebühren als die den Gefangenwärtern bei den
Bezirkspolizeibehörden für Transportgefangene zukommenden Gebühren den Gemeinden
aus Mitteln des Ministeriums des Innern nicht zu bezahlen.
Sonstige Kosten.
§ 98.
Die durch die Verwahrung und Verpflegung der Transportgefangenen während des
Aufenthalts auf den Abgangs= und Zwischenstellen etwa erwachsenden sonstigen Kosten,
wie für Abgabe von Kleidern an unbemittelte Gefangene, für Reinigung der Gefangenen
von Ungeziefer und der Krätzekrankheit, für ärztliche Untersuchung, Begutachtung und Be-
handlung der letzteren, einschließlich der Unterbringung der Transportgefangenen in einem
Krankenhaus oder einer ähnlichen Anstalt, für Abgabe von Arzneimitteln, für besondere
Bewachung und dergl., sind durch die erforderlichen Belege oder Bescheinigungen nach-
zuweisen.