Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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zelner Gebäude seit der letztmaligen Einschätzung der Gebäude um mindestens zwanzig 
Prozent bleibend erhöht oder vermindert worden ist, so hat für diese Gebäude auf An- 
ordnung des Finanzministeriums nach Maßgabe der Art. 75 bis 79 und Art. 83 letzter 
und vorletzter Absatz eine Berichtigung der Steuerkapitale einzutreten. 
Art. IV. 
In dem Vierten Titel, 
Besondere Bestimmungen für das Gewerbekataster, 
treten folgende Anderungen ein: 
1) In dem Artikel 85 — Ort der Steuerpflicht — sind 
a) in Abs. 1 die Worte „der Steueranschlag“ zu ersetzen durch die Worte: das 
Steuerkapital:; 
b) die Absätze 2 und 3 zu streichen. 
2) Dem Artikel 88 — Berechnung des Katasters — ist als letzter Absatz anzufügen: 
Bei den in Art. 2 Ziff. 10 aufgeführten Vereinen, soweit sie nicht nach 
der dort angeführten Bestimmung von der Steuer befreit sind, wird das 
Gewerbekataster (Steuerkapital) durch die Hälfte der nach Ziff. 1 und 2 sich 
ergebenden Summen gebildet. 
3) Dem Artikel 89 — Merkmale für die Einschätzung — ist als zweiter Absatz 
anzufügen: " 
Bei Handelsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb bei außergewöhnlicher 
Ausdehnung desselben auf einen möglichst raschen Umschlag des Betriebs- 
kapitals gerichtet ist, wie zum Beispiel bei Warenhäusern, Großmagazinen, 
Großbazaren, Abzahlungs= und Versteigerungsgeschäften, sowie bei Versand- 
geschäften ist insbesondere auch die Größe der jährlichen Roheinnahme als 
weiteres Merkmal für die Einschätzung in Betracht zu ziehen. 
4) In dem Artikel 90 — Berechnung der Hilfspersonen — kommen die Worte 
am Schluß von lit. e, aa: 
„ausgenommen bei den in Art. 99 bezeichneten Gewerben“ 
in Wegfall.
	        
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