350
zuscheiden. Dasselbe trifft zu für diejenigen Ortsschätzer, welche den Wohnsitz im Ort
ihrer Wahl aufgeben.
Das Finanzministerium kann bei der Gebäude= und der Gewerbesteuer die Er-
richtung mehrerer Einschätzungskommissionen für Orte, deren Größe dies notwendig
macht, verfügen.
Die Schätzungskommissionen sind befugt, weitere Sachverständige mit beratender
Stimme beizuziehen.
Art. 8.
Geschäftsbehandlung bei den Schätzungskommissionen im allgemeinen.
Der Steuerkommissär hat in den Bezirks-Schätzungskommissionen als Vorsitzender
die Verhandlungen zu leiten und für Protokollierung der Beschlüsse zu sorgen. Die
Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet der Steuerkommissär.
In den übrigen Fällen gilt diejenige Summe als Schätzung der Mehrheit, in
welcher, von der höchsten Summe stufen weise auf die niedrigste zurückgeschritten, zuerst
die Mehrheit der Schätzer zusammentrifft.
Bei der Schätzung eines ganz oder teilweise einem Mitgliede der Schätzungs-
kommission gehörenden Gebäudes, Gewerbes, einzelnen Grundstücks oder nutzbaren Rechts
ist dieses Mitglied von der Mitwirkung ausgeschlossen und durch einen Ersatzmann zu
ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn die betreffenden Objekte einem nahen Verwandten
oder Pflegbefohlenen eines Schätzers gehören, oder wenn sie ihm zur Verwaltung an-
vertraut sind.
Auch hat der Steuerkommissär zur Einschätzung einer Markung, in welcher ein
Bezirksschätzer begütert ist, einen geeigneten Stellvertreter zu berufen.
Art. 9.
Verhältnis der Einschähungsbehörden zu den Stenerpflichtigen.
Die Einschätzungsbehörden sind befugt, selbst oder durch urkundlich Beauftragte
die zu schätzenden Grundstücke, Gebäude und gewerblichen Einrichtungen einzusehen, von