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Art. 82.
Zuwachs zu dem Kataster.
Eine Vermehrung des Steuerkapitals hat einzutreten:
a. wenn ein Gebäude neu errichtet, oder wenn ein Gebäude durch Aufsetzen eines
oder mehrerer Stockwerke oder durch Überbauung einer weiteren Grundfläche
vergrößert worden ist;
b. wenn ein Gebäude eine Wertserhöhung dadurch erhalten hat, daß es zum Zweck
einer anderen dauernden Verwendung baulich umgewandelt worden ist;
weunn bisher steuerfreie Gebäude oder Gebäudeteile infolge der Benützung zu
einem anderen Zwecke die Steuerfreiheit verloren haben;
wenn bisher ganz unbrauchbar gewesene Gebäude ganz oder teilweise nutzbar
gemacht worden sind;
4.l wenn die mit einem Gebäude eingeschätzte Hofraite durch Naturereignisse oder
durch Zuziehung von bisher steuerfreien (Art. 2) oder zur Grundsteuer zu-
gezogenen Flächen vergrößert worden ist.
Art. 83.
Fortführung des KRatasters.
Die Berichtigung der Steuerkapitale infolge entdeckter Fehler oder eingetretener
Veränderungen der Steunerobjekte (Art. 80 bis 82) hat bei der auf die Entdeckung des
Fehlers oder den Eintritt der Veränderung nächstfolgenden Katasterberichtigung zu geschehen.
Die Berichtigung des Steuerkatasters nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 80
bis 82 ist von der örtlichen Steuersatzbehörde alljährlich am Anfang des Kalenderjahrs
vorzunehmen.
Die hienach in den Ortsgebäudekatastern vorgenommenen Anderungen sind binnen
dreißig Tagen vom Anfang des Kalenderjahrs an dem Bezirkssteneramt anzuzeigen,
welches dieselben unter Zuziehung von zwei Bezirksschätzern und, soweit dies wegen
erhobener Anstände oder wegen der Bedeutung der Steuerobjekte geboten erscheint, eines
Ortsschätzers zu prüfen, sofort die Kapitalwerte der einzelnen Gebäude richtig zu stellen,
die Steuerkapitale zu berechnen und den Katasterbetrag der Gemeinden festzusetzen hat.
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