Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art. 82. 
Zuwachs zu dem Kataster. 
Eine Vermehrung des Steuerkapitals hat einzutreten: 
a. wenn ein Gebäude neu errichtet, oder wenn ein Gebäude durch Aufsetzen eines 
oder mehrerer Stockwerke oder durch Überbauung einer weiteren Grundfläche 
vergrößert worden ist; 
b. wenn ein Gebäude eine Wertserhöhung dadurch erhalten hat, daß es zum Zweck 
einer anderen dauernden Verwendung baulich umgewandelt worden ist; 
weunn bisher steuerfreie Gebäude oder Gebäudeteile infolge der Benützung zu 
einem anderen Zwecke die Steuerfreiheit verloren haben; 
wenn bisher ganz unbrauchbar gewesene Gebäude ganz oder teilweise nutzbar 
gemacht worden sind; 
4.l wenn die mit einem Gebäude eingeschätzte Hofraite durch Naturereignisse oder 
durch Zuziehung von bisher steuerfreien (Art. 2) oder zur Grundsteuer zu- 
gezogenen Flächen vergrößert worden ist. 
Art. 83. 
Fortführung des KRatasters. 
Die Berichtigung der Steuerkapitale infolge entdeckter Fehler oder eingetretener 
Veränderungen der Steunerobjekte (Art. 80 bis 82) hat bei der auf die Entdeckung des 
Fehlers oder den Eintritt der Veränderung nächstfolgenden Katasterberichtigung zu geschehen. 
Die Berichtigung des Steuerkatasters nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 80 
bis 82 ist von der örtlichen Steuersatzbehörde alljährlich am Anfang des Kalenderjahrs 
vorzunehmen. 
Die hienach in den Ortsgebäudekatastern vorgenommenen Anderungen sind binnen 
dreißig Tagen vom Anfang des Kalenderjahrs an dem Bezirkssteneramt anzuzeigen, 
welches dieselben unter Zuziehung von zwei Bezirksschätzern und, soweit dies wegen 
erhobener Anstände oder wegen der Bedeutung der Steuerobjekte geboten erscheint, eines 
Ortsschätzers zu prüfen, sofort die Kapitalwerte der einzelnen Gebäude richtig zu stellen, 
die Steuerkapitale zu berechnen und den Katasterbetrag der Gemeinden festzusetzen hat. 
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