Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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2) bei dem Betriebskapital (Art. 89 Ziff. 2) 
der eingeschätzte volle Jahresertrag. 
Die in dieser Weise berechneten Summen bilden das Gewerbekataster (Steuerkapital) 
des einzelnen Steuerpflichtigen. 
Bei den in Art. 2 Ziff. 10 aufgeführten Vereinen, soweit sie nicht nach der dort 
angeführten Bestimmung von der Steuer befreit sind, wird das Gewerbekataster (Steuer- 
kapital) durch die Hälfte der nach Ziff. 1 und 2 sich ergebenden Summen gebildet. 
Art. 91. 
Merkmale für die Einschähung. 
Die wesentlichsten Merkmale für die Einschätzung eines Gewerbes bilden 
1) die Zahl und Gattung der in dem Gewerbe verwendeten Gehilfen und 
2) die Größe des in demselben angelegten Betriebskapitals. 
Bei Handelsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb bei außergewöhnlicher Aus- 
dehnung desselben auf einen möglichst raschen Umschlag des Betriebskapitals gerichtet 
ist, wie zum Beispiel bei Warenhäusern, Großmagazinen, Großbazaren, Abzahlungs= und 
Versteigerungsgeschäften, sowie bei Versandgeschäften ist insbesondere auch die Größe der 
jährlichen Roheinnahme als weiteres Merkmal für die Einschätzung in Betracht zu ziehen. 
Art. 92. 
Gerechnung der Hilfepersonen. 
Die Berechnung der Hilfspersonen (Gehilfen, Art. 91 Ziff. 1) geschieht in 
folgender Weise: 
a. Zu denselben sind alle männlichen und weiblichen Personen zu rechnen, welche 
für den Betrieb eines Gewerbes als Gehilfen irgend welcher Art verwendet werden, 
auch wenn sie hiebei bloß untergeordnete Geschäfte und Dienstleistungen verrichten. 
Die außerhalb der Geschäftslokale beschäftigten Arbeiter kommen nicht in 
Berechnung. 
Die Zahl der Hilfspersonen wird nach dem durchschnittlichen Stande eines 
Jahres berechnet. 
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