Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

40 
In Art. 31 Ziff. 2 kommen die Worte: 
„und in jedem Oberamtsbezirk“ 
sowie 
„und Amtskörperschafts-“ 
in Wegfall. 
Diese Anderungen treten mit der auf das Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes 
folgenden nächsten Feststellung der Gemeindeumlagen auf Grundeigentum, Gebäude und 
Gewerbe in Wirksamkeit. 
Art. 59. 
Der Art. 9 des Gesetzes vom 2. Juli 1889, betreffend die Abänderung einiger 
Bestimmungen des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung des Reichsgesetzes 
vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz (Reg. Blatt S. 217), erhält fol- 
gende Fassung: 
„Der Aufwand der Landarmenverbände, soweit er nicht aus eigenen 
Einnahmen gedeckt werden kann oder gemäß Art. 10 aus der Staatskasse er- 
setzt wird, wird nach demselben Verhältnis auf die dem Landarmenverband 
angehörigen Oberamtsbezirke ausgeteilt und von diesen in gleicher Weise zur 
Umlage gebracht, wie der Bedarf der Amtskörperschaften auf die dem Ober- 
amtsbezirk angehörigen Gemeinden umgelegt wird.“ 
Art. 60. 
In dem Gesetze vom 20. Dezember 1899, betreffend die Anlegung und Fort- 
führung der Steuerbücher (Reg. Blatt S. 1219), werden 
in Art. 3 Abs. 3 die Worte: „auf den 1. April“ durch die Worte: „auf den 
1. Jannar“, 
in Art. 4 Abs. 1 die Worte: „vor dem 15. April“ durch die Worte: „vor dem 
15. Januar“ und 
in Art. 4 Abs. 2 die Worte: „bis zum 15. April“ durch die Worte: „bis zum 
15. Jannar“ 
ersetzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.