Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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86. 
Verfügungen, welche eine Entscheidung der Sache nicht enthalten, insbesondere die- 
jenigen, welche nur die Leitung des Verfahrens bezüglich eines anhängigen Rekurses be- 
treffen, werden ohne kollegiale Beratung von dem Vorsitzenden oder unter dessen Mit- 
zeichnung von demjenigen Mitgliede gefertigt, welchem die Bearbeitung der Sache von 
dem Vorsitzenden übertragen worden ist. 
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vorsitzenden und dem be- 
treffenden Mitgliede oder im Falle des Widerspruchs eines Beteiligten gegen eine solche 
Verfügung entscheidet das Kollegium. 
87. 
Die Sitzungen sind, soweit nicht die Bestimmung in § 19 Platz greift, nicht öffentlich. 
Stimmberechtigt sind die eingeladenen und in der Sitzung anwesenden ständigen 
und nicht ständigen Mitglieder des Landes-Versicherungsamts und deren Stellvertreter 
sowie die zugezogenen richterlichen Beamten. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Beratungen in den Sitzungen, er 
stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. Meinungsverschiedenheiten über den Gegen- 
stand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Ab- 
stimmung werden gemäß § 8 entschieden. 
88. 
Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen ernennt der Vorsitzende einen, oder 
falls er dies aus besonderen Gründen für erforderlich erachtet, zwei Berichterstatter. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit, 
bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. 
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei 
Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe 
abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, 
bis sich eine Mehrheit ergibt. 
Die Stimmen werden bei namentlicher Abstimmung in nachfolgender Reihenfolge 
abgegeben: 
1. von den Berichterstattern in der Reihenfolge ihrer Bestellung, 
2. von den Vertretern der Versicherten.
	        
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