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dieser Verfügung bezeichneten Ausnahmen abgesehen, auf Grund mündlicher Verhandlung
vor dem Landes-Versicherungsamt. Die Beteiligten werden mittels eingeschriebenen Briefes
oder gegen Zustellungsnachweis von dem Termin mit dem Bemerken in Kenntnis
gesetzt, daß im Fall ihres Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden.
Hält das Landes-Versicherungsamt das persönliche Erscheinen eines Beteiligten für an-
gemessen, so ist ihm zu eröffnen, daß aus seinem Nichterscheinen ungünstige Schlüsse für
seinen Anspruch gezogen werden können.
Vor dem Termin hat der Berichterstatter, sofern dies von dem Vorsitzenden ange-
ordnet wird, einen schriftlichen Bericht nebst Gutachten, der Mitberichterstatter ein schrift-
liches Gutachten vorzulegen.
§s 19.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Öffentlichkeit kann
durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn dies aus
Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet wird.
Die zur Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in der durch den
Vorsitzenden bestimmten, durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden
Reihenfolge erledigt.
8 20.
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhältnisses durch
den Berichterstatter; demnächst sind die erschienenen Beteiligten zu hören und ist erforder-
lichenfalls Beweis einzuziehen.
Der Vorsitzende hat jedem beisitzenden Mitglied des Landes-Versicherungsamts auf
Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage
entscheidet das Kollegium.
8 21.
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Protokoll-
führers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, das den Gang der Verhandlung
im allgemeinen angibt. Beschlüsse, Anerkenntnisse, Berzichtleistungen, Vergleiche und
solche Anträge und Erklärungen der Beteiligten, welche von den Schriftsätzen abweichen,
sowie die Formel der Entscheidung sind in das Protokoll aufzunehmen.