Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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dieser  Verfügung  bezeichneten  Ausnahmen  abgesehen,  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung
vor  dem  Landes-Versicherungsamt.  Die  Beteiligten  werden  mittels  eingeschriebenen  Briefes
oder  gegen  Zustellungsnachweis  von  dem  Termin  mit  dem  Bemerken  in  Kenntnis
gesetzt,  daß  im  Fall  ihres  Ausbleibens  nach  Lage  der  Akten  werde  entschieden  werden.
Hält  das  Landes-Versicherungsamt  das  persönliche  Erscheinen  eines  Beteiligten  für  angemessen,
  so  ist  ihm  zu  eröffnen,  daß  aus  seinem  Nichterscheinen  ungünstige  Schlüsse  für
seinen  Anspruch  gezogen  werden  können.

Vor  dem  Termin  hat  der  Berichterstatter,  sofern  dies  von  dem  Vorsitzenden  angeordnet
  wird,  einen  schriftlichen  Bericht  nebst  Gutachten,  der  Mitberichterstatter  ein  schriftliches
  Gutachten  vorzulegen.

§s  19.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung.  Die  Öffentlichkeit  kann
durch  einen  öffentlich  zu  verkündenden  Beschluß  ausgeschlossen  werden,  wenn  dies  aus
Gründen  des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  angemessen  erachtet  wird.

Die  zur  Verhandlung  gelangenden  Sachen  werden  der  Regel  nach  in  der  durch  den
Vorsitzenden  bestimmten,  durch  Aushang  vor  dem  Sitzungszimmer  bekannt  zu  machenden
Reihenfolge  erledigt.

8  20.

Die  mündliche  Verhandlung  beginnt  mit  der  Darstellung  des  Sachverhältnisses  durch
den  Berichterstatter;  demnächst  sind  die  erschienenen  Beteiligten  zu  hören  und  ist  erforderlichenfalls
  Beweis  einzuziehen.

Der  Vorsitzende  hat  jedem  beisitzenden  Mitglied  des  Landes-Versicherungsamts  auf
Verlangen  zu  gestatten,  Fragen  zu  stellen.  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  einer  Frage
entscheidet  das  Kollegium.

8  21.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  Protokollführers.
  Von  demselben  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  das  den  Gang  der  Verhandlung
im  allgemeinen  angibt.  Beschlüsse,  Anerkenntnisse,  Berzichtleistungen,  Vergleiche  und
solche  Anträge  und  Erklärungen  der  Beteiligten,  welche  von  den  Schriftsätzen  abweichen,
sowie  die  Formel  der  Entscheidung  sind  in  das  Protokoll  aufzunehmen.