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Die Protokolle sind von dem Vorsitzenden, den Berichterstattern und dem Protokoll-
führer zu vollziehen.
§ 22.
Die Vorschriften der §§ 176 bis 182, 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die
Aufrechterhaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung.
Die von dem Landes-Versicherungsamt festgesetzten Strafen werden nach Maßgabe
des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche vom
18. August 1879 (Reg. Blatt S. 202) beigetrieben und fließen in die Staatskasse.
§ 23.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu
lassen und die Aussagen eidlich zu erhärten, finden die Bestimmungen der Zidvilprozeß-
ordnung entsprechende Anwendung.
Insbesondere ist das Landes-Versicherungsamt befugt, gegen Zeugen und Sachver-
ständige, welche sich nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen einfinden oder ihre Aus-
sage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder noch dann verweigern, nach-
dem der angeführte Grund für unerheblich erklärt ist, eine Geldstrafe bis zu 300 +
festzusetzen. Kommt die Verhängung oder Vollstreckung von Zwangsmaßregeln in Frage,
so ist um diese das Amtsgericht zu ersuchen, in dessen Bezirke die Zeugen oder Sach-
verständigen ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben.
Auf Militärpersonen, die dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehören, finden
die Vorschriften des § 380 Abs. 4, § 390 Abs. 4, § 409 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung
Anwendung.
Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung für das Verhalten des Zeugen
oder Sachverständigen, so sind die getroffenen Anordnungen wieder aufzuheben.
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebühren-
ordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzblatt 1898 S. 689).
g 24.
Die Beratung über die Entscheidung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung.
g 26.
Das Landes-Versicherungsamt entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach
freiem Ermessen.
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