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2) Bloße Zweifel an der Einbringlichkeit der auf Grund Rechtsanspruchs zu er-
wartenden Beträge (Ziff. 1) oder die bloße Tatsache, daß z. B. die aus einer Kapital-
forderung verfallenen Zinsen für ein oder mehrere Vorjahre nicht bezahlt sondern im
Rückstand sind, heben die Steuerpflicht nicht auf. Es tritt jedoch die in Art. 10 letzter
Absatz des Gesetzes vorgesehene Berechnung nach dem mutmaßlichen Jahresertrag be-
ziehungsweise nach dem Ergebnis des der Einschätzung unmittelbar vorausgegangenen
Steuerjahrs dann ein, wenn vor dem maßgebenden Zeitpunkt
a. die Forderung in einem Zivilrechtsstreit — abgesehen vom Mahnverfahren —
oder in einem Konkurse, in einem Zwangsversteigerungs= oder Zwangsverwaltungs-
verfahren (Zwangsversteigerungsgesetz, Reichsges. Bl. von 1898 S. 713), in einer
Nachlaßverwaltung oder einem Nachlaßkonkurs (B.G.B. § 1975) anhängig
geworden ist; oder
. das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder auf An-
ordnung der Nachlaßverwaltung auf Grund von § 107 der Konkursordnung be-
ziehungsweise von § 1982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt hat, weil eine
den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist, oder wenn das Gericht aus
demselben Grunde nach § 204 der Konkursordnung das eingeleitete Konkursver-
fahren eingestellt oder nach § 1988 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Nachlaß-
verwaltung wieder aufgehoben hat, ferner wenn der Gläubiger wegen Aussichts-
losigkeit der Sache von einem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder
auf Anordnung der Nachlaßverwaltung abgestanden ist.
über das Vorhandensein der unter a und b bezeichneten Voraussetzungen hat der
Steuerpflichtige, soweit dieselben nicht amtsbekannt oder sonst glaubhaft dargetan sind,
der Steuerbehörde auf Verlangen urkundlichen Nachweis zu liefern. Der Nachweis ist
nicht zu verlangen wegen steuerlich unerheblicher Beträge.
Schwankende II. Als unbestimmte oder schwankende Einnahmen aus Kapitalen und Renten kommen
Einnahmen hauptsächlich in Betracht Dividenden, Zinsen oder sonstige Gewinnanteile von Aktiengesell-
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berg-
gewerkschaften und von einer stillen Gesellschaft; als unbestimmte oder schwankende Ein-
nahmen aus Dienst und Beruf gelten insbesondere Gebühren, Remunerationen, Tantiemen,
Honorare, Kollegiengelder, Akkords= und Stücklöhne, das Lohneinkommen der auf kurze Kün-
S