Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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3) für Versicherung von Sachen und Rechten und gegen Haftpflicht, soweit die Bei- 
träge für diese Versicherungen zu den Betriebsausgaben gehören oder die Ver- 
sicherung doch der Erhaltung und Sicherung des Ertrags aus der Einkommens- 
quelle dient. Dies trifft insbesondere zu bei den Beiträgen für Versicherung 
der Wirtschaftsgebäude, des lebenden und toten Wirtschaftsinventars, der Vorräte 
und Wirtschaftserzeugnisse, sowie der noch ungeernteten Feld= und Gartenfrüchte 
gegen Feuer-, Hagel- und andern Schaden. Ausgeschlossen ist der Abzug der 
Beiträge für die Versicherung von Sachen und Rechten, welche keine Einkommens- 
quelle darstellen, also insbesondere der Abzug der Mobiliarfeuerversicherungs- 
beiträge für die nicht im Wirtschaftsbetrieb verwendete Fahrnis; 
4) für Heizung und Beleuchtung zu Zwecken des Wirtschaftsbetriebs; 
5) für Samen, Pflanzen, Futter, Stroh und Dungmittel, Rohstoffe und sonstige 
Materialien, welche für den laufenden Wirtschaftsbetrieb einschließlich der etwaigen 
Nebenbetriebe zugekauft worden sind; 
6) für Gehalt, Lohn und sonstige Dienstbezüge des zum Wirtschaftsbetriebe — nicht 
auch des zum Familienhaushalt oder zu persönlichen Dienstleistungen — angenom- 
menen Personals, soweit diese Bezüge nicht den Wirtschaftserzeugnissen ent- 
nommen sind: 
7) die vom Steuerpflichtigen für das Wirtschaftspersonal entrichteten Beiträge zu 
Kranken= usw. Kassen; 
8) die zu den Geschäftsunkosten gehörenden indirekten Abgaben; 
hiezu kommt: 
9) der Betrag der in dem maßgebenden Jahr uneinbringlich gewordenen, aus dem 
Wirtschaftsbetrieb herrührenden Forderungen, mögen diese in demselben Jahr 
oder in früheren Jahren entstanden sein, vorausgesetzt, daß dieselben in Ein- 
nahme gestellt sind: 
10) ein der Abnutzung entsprechender Prozentsatz von dem Wert der zum Wirtschafts- 
betrieb gehörigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, ferner vom Werte 
des lebenden und toten Wirtschaftsinventars, soweit nicht der Aufwand für die 
Ersatzbeschaffung unter den Betriebsausgaben verrechnet ist und soweit nicht das 
Wirtschaftsinventar zu den unter Ziff. 11 nachstehend aufgeführten Wirtschafts- 
erzeugnissen gehört; 
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