Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Übertrra 
  
IV. Hievon bringe ich in Abzug: 
1. Ertragssteuern aus Grundeigentum, Gefällen, Gebäuden, stehenden Gewerben, sowie aus 
Kapitalen und Renten, welche für den Staat erhoben werden. (NB. Die Einlommensteuer für den 
Staat und dic Korporationen, sowie die Ertragsstenern flr die Korporationen sind nicht abzugsfähig 
Schuldzinsen, Renten und Lasten (vergl. Gesetz Art. 91 Ziff. 4 und Min.-Verf. § 4 Ziff. 3) 
. die Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Invalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen= und Penstonskassen, 
welche von dem Steuerpflichtigen auf Grund einer im Gesetz oder im Arbeits= oder Dienstvertrag 
begründeten Verpflichtung für seine Person entrichtet werden. (NB. Andere Versscherungsbeiträge, 
wie Lebensverficherungsprämien usw., dürfen nicht abgezogen werden) 
den Verlust, welcher sich ergeben hat bei Berechnung des Einkommens aus den unter uu ziff. 1. 
5r (nicht, 3353 39 3 und 4 auf Seite 1 vungeführten. Arten von n Eintommensauellen (ergl. Fbeies 
Art. 9 
*(- 
  
  
Zusammen IV ab. —. 
  
V. Mithin beträgt mein jährliches steuerpflichtiges Gesamteinkommen 
  
VI. Unter dem angegebenen Betrag meines sleuerpflichtigen Gesamteinkommens ist schätzungsweise und in runder Summe folgendes 
Einkommen von Grund= und Gebäudebesitz oder Gewerbebetrieb aus anderen württ. Gemeinden begriffen, nämlich: 
aus (Art der Einkommensquelle III 3l#, 1 und 2) in 1emeinde) Betrag # 
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Diese Steuererklärung gebe ich unter der Versicherung ab, daß die Angaben in derselben wahrheitsgetreu gemacht sind. 
(Vor= und Zunamen) 
(Stand oder Gewerbe) 
(Straße und Hausnummer)
	        
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