Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

Mukter 
Muher . 
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zu erbringen, das eine eingehende Würdigung seiner Tätigkeit enthält. Das Zeugnis ist von dem 
Apotheker, der die Ausbildung geleitet hat, nach dem Muster 4 auszustellen und von dem zuständigen 
Medizinalbeamten zu beglaubigen. 
Gewinnt die zuständige Behörde (§ 1) nicht die liberzeugung, daß der Kandidat durch seine 
Beschäftigung den nach Abs. 3 zu stellenden Anforderungen entsprochen hat, so hat der Kandidat die 
Tätigkeit als Gehilfe während eines von der Behörde zu bestimmenden Zeitraums fortzusetzen. 
C. Erteilung der Approbation. 
§ 36. 
Nach Ablauf der im § 35 vorgeschriebenen Gehilfenzeit hat der Kandidat bei der zuständigen 
Behörde (§ 1) des Bundesstaats, in dem er die pharmazeutische Prüfung bestanden hat, die Erteilung 
der Approbation als Apotheker zu beantragen. Dabei sind einzureichen: 
das Prüsungszeugnis (§ 30), die Zeugnisse über die nach der pharmazeutischen Prüfung ab- 
geleistete regelmäßige Tätigkeit als Apothekergehilse (8 35) und die auf die Zeit seit Ab- 
legung der pharmazeutischen Prüfung bezüglichen polizeilichen Führungszeugnisse sowie eine 
Geburtsurkunde. 
Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 5 erteilt. 
§ 37. 
Dem Reichskanzler werden von den Behörden (§ 1) Verzeichnisse der in dem abgelaufenen Jahre 
Approbierten eingereicht. 
D. Ausnahmen. 
g 38. 
Von den Vorschriften in § 6 Ziff. 1 und 2, § 17 Abs. 4 Ziff. 2, 8 28 Abs. 2 und 8 32 
Abs. 1 kann der Reichskanzler in Ubereinstimmung mit der zuständigen Landes-Zentralbehörde Aus- 
nahmen zulassen. 
Mit dem Gesuch um Dispensation von der Vorschrift des § 32 Abs. 1 ist zugleich eine Er- 
klärung der bisherigen Prüfungskommission wegen etwaiger dem Wechsel der Kommission entgegen- 
stehender Bedenken vorzulegen. 
E. Schluß= und Übergaugsbestimmungen. 
§ 30. 
Aus die Lehrlings-, Gehilfen= und Studienzeit ist die Militärdienstzeit nicht anzurechnen. 
0. 
Vorstehende Bestimmungen trelen am I. Oktober 1904 in Kraft.
	        
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