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ort wird die volle tarifmäßige Gebühr nach der Zahl der jedesmal beförderten Wörter
berechnet. Die Nachsendungsgebühren werden vom Empfänger erhoben.
IV. Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die unter seiner Adresse
bei einer Telegraphenanstalt ankommenden Telegramme an eine neue, von ihm angegebene
Adresse telegraphisch nachgesandt werden. Die Anträge sind schriftlich oder mittels ge-
bührenpflichtiger Dienstnotiz (vergl. § 22) oder durch die Post zu stellen, und zwar ent-
weder durch den Empfänger selbst, oder in seinem Namen durch eine der im § 19 unter
VI aufgeführten Personen, welche die Telegramme an Stelle des Empfängers in Empfang
nehmen können. Wer einen solchen Antrag stellt, verpflichtet sich damit, die Gebühren
zu zahlen, die von der Bestellungsanstalt etwa nicht eingezogen werden können.
V. Wird bei der versuchten Bestellung eines Privattelegramms, das nicht die Angabe
„nachsenden“ oder — FS — trägt, die neue Adresse ohne das Verlangen telegraphischer
Nachsendung mitgeteilt, so wird eine Ausfertigung des Telegramms mit der Post nachgesandt,
wenn nicht ausdrücklich beantragt worden ist, daß es aufbewahrt werden soll. Die brief-
liche Nachsendung kann auch in der unter IV bezeichneten Weise beantragt werden.
Privattelegramme, deren Aufgabeort außerhalb Europas liegt, werden dagegen auch
ohne besonderen Antrag telegraphisch nachgesandt, falls der neue Aufenthaltsort des
Empfängers in Deutschland liegt und der Empfänger die telegraphische Nachsendung nicht
ausgeschlossen hat.
Staats= und Diensttelegramme werden stets ohne besonderen Antrag telegraphisch
nachgesandt, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist.
VI. Wer ein Telegramm nachsenden läßt, kann die Nachsendungsgebühr selbst ent-
richten, vorausgesetzt, daß das Telegramm nur nach einem einzigen Orte nachzusenden ist
und die Nachsendung nach anderen Orten nicht verlangt wird. Es steht ihm in diesem
Falle auch frei, zu verlangen, daß die Nachsendung als „dringend“ erfolgt; er muß dann
aber die dreifache Gebühr selbst entrichten.
814.
Vervielfältigung von Telegrammen.
1. Ein Telegramm kann entweder an mehrere Empfänger an einem Orte oder in
verschiedenen, aber zum Bestellbezirk derselben Telegraphenanstalt gehörenden Orten, oder
an denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen an demselben Orte oder in ver-