Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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drei Monate bei dem für Arbeitszüge eingerichteten Bahnbewachungs- und 
Signaldienst tätig gewesen ist; 
7) für Weichenwärter 
wie für die Bahnwärter Ziff. Ga und b mit der Maßgabe, daß an Stelle der 
dreimonatigen Beschäftigung im Bahnbewachungs= und Signaldienst eine drei- 
monatige Beschäftigung im Weichenwärter-, Bahnbewachungs= und Signal- 
dienst tritt; 
8) für Haltepunktvorsteher 
neben der für Bahnwärter erforderlichen Ausbildungszeit dreimonatige Beschäf- 
tigung im Stationsdienst; 
9) für Haltestellevorsteher 
einjährige Beschäftigung im Stations= und Abfertigungsdienst nach Erstehung 
der Prüfung zum Stationswärter; 
10) für Bahnhofaufseher 
achtzehnmonatige Vorbereitung, wovon 
a. drei Monate auf den Bremser-, Schaffner= und Wertstättendienst (§ 4), 
b. drei Monate auf den Weichenwärterdienst und 
c. zwölf Monate auf den Rangierdienst entfallen. 
Bei Anwärtern, welche die Schaffner-, Bremser= oder Weichenwärterprüfung 
erstanden haben, findet eine weitere Ausbildung in diesen Dienstzweigen (s. oben 
a und b) nicht statt, auch kann die Beschäftigung im Rangierdienst auf 6 Monate 
abgekürzt werden: 
11) für Lokomotivheizer 
einjährige Beschäftigung in einer mechanischen Werkstatt und dreimonatige 
Beschäftigung im Lokomotioheizerdienst; 
12) für Lokomotiv führer 
einjährige Beschäftigung als Handwerker in einer mechanischen Werkstatt und 
einjährige Lehrzeit im Lokomotivdienst. 
82. 
Gesuche um Zulassung zum Ausbildungs= und Probedienst sind an die General-
	        
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