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spricht, das Recht des Ehegatten, für den der andere das Leibgeding ausbedungen hat,
in Wegfall. Der Verpflichtete bleibt jedoch verbunden, das volle Leibgeding so lange,
als der Ehegatte lebt, zu dessen Gunsten es bestellt worden ist, an denjenigen zu leisten,
der das Leibgeding ausbedungen hat. Nach dem Tode des einen oder des anderen Ehe-
gatten kann der überlebende das Leibgeding nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 1 verlangen.
Art. 18.
Der Berechtigte kann von dem Verpflichteten verlangen, daß an dem überlassenen
Grundstück eine Reallast bestellt wird, welche den übernommenen oder nach Maßgabe der
Art. 12 bis 15 dieses Gesetzes entstandenen wiederkehrenden Leistungen entspricht. Ist
dem Berechtigten das Recht eingeräumt, ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude
oder einen Teil eines solchen Gebäudes zu bewohnen oder mitzubewohnen oder das Grund-
stück in sonstiger Weise zu benutzen, so hat er Anspruch auf die Bestellung einer ent-
sprechenden persönlichen Dienstbarkeit.
Die Rechte sind mit dem Range unmittelbar hinter den Belastungen zu bestellen,
welche zu der Zeit bestehen, zu welcher die Bestellung gegenüber dem Verpflichteten ver-
langt wird.
Der Verpflichtete bleibt aus dem mit dem Berechtigten abgeschlossenen Vertrag per-
sönlich verhaftet, auch wenn das Recht in das Grundbuch eingetragen ist.
Art. 19.
Auf Schuldverhältnisse aus einem Leibgedingsvertrag, die zur Zeit des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes bestehen, finden die Vorschriften der Art. 1 bis 18 entsprechende
Anwendung.
Art. 20.
Ist eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgeding (Leibzucht, Altenteil, Aus-
zug oder Ausding) im Grundbuch eingetragen, so bestimmt sich ihr Inhalt und ihr Maß,
soweit sich aus der Eintragung oder der Eintragungsbewilligung nicht ein anderes ergibt,
nach den Vorschriften der Art. 2 bis 18 und, soweit diese keine Bestimmungen enthalten,
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Dienstbarkeiten und Reallasten.