Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Bei unmittelbarer Einberufung zur Truppe teilt diese den Bezirkskommandos am 
Tage nach der Rekruteneinstellung die Namen der nicht eingetroffenen Rekruten mit.“ 
g 82. 
In Ziffer 2c lautet bb: 
„bb. wenn vor oder nach der Einstellung von einem Zivilgerichte rechtskräftig auf eine 
höhere als sechswöchige Freiheitsstrafe oder auf entsprechende, in Freiheitsstrafe 
umzuwandelnde Geldstrafe erkannt ist.“ 
§ 84. 
Die Ziffer 4 erhält folgenden zweiten Absatz: 
„Der Genehmigung der Ober-Ersatzkommission bedarf es ferner, wenn ein Truppen- 
(Marine-bteil in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März eines Jahres einen Militär- 
pflichtigen annehmen will, der im Besitz eines gültigen Meldescheins sich befindet, aber in 
der angegebenen Zeit desselben Jahres als tauglich vorgemustert worden ist.“ 
§ 839. 
Die Ziffer 5c erhält folgende Fassung: 
„C. es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. In 
diesem Falle ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft 
sein will (Anlage 2 § 1), und ferner ob, wie oft und wo er sich der Prüfung vor einer 
Prüfungskommission bereits unterzogen hat. Auch hat der sich Meldende einen selbst- 
geschriebenen Lebenslauf beizufügen.“ 
§ 90. 
In Ziffer 2 a tritt hinter „der zweiten Klasse“ ein Anmerkungszeichen t) und an den Schluß 
der Seite folgende Anmerkung: 
„K. d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der Unter-Sekunda (nach weit verbreiteter Be- 
zeichnung bei Vollanstalten).“ 
In Ziffer 2b tritt hinter „der ersten Klasse“ ein Anmerkungszeichen #) und an den Schluß 
der Seite folgende Anmerkung: 
„I) d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten.“ 
In Ziffer 2c wird hinter „Reifeprüfung“: „(Schlußprüfung)“ eingefügt. 
In Ziffer 4 Absatz 1 werden die Worte „Reifezeugnisse für die erste Klasse“ ersetzt durch: 
„Zeugnisse der Reife für die erste Klasse.“ 
In Ziffer 4 Absatz 2 wird hinter „Reifezeugnissen“ eingeschaltet: „(Zeugnissen über die be- 
standene Schlußprüfung).“ 
Ziffer 8 ist zu streichen.
	        
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