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Bei unmittelbarer Einberufung zur Truppe teilt diese den Bezirkskommandos am
Tage nach der Rekruteneinstellung die Namen der nicht eingetroffenen Rekruten mit.“
g 82.
In Ziffer 2c lautet bb:
„bb. wenn vor oder nach der Einstellung von einem Zivilgerichte rechtskräftig auf eine
höhere als sechswöchige Freiheitsstrafe oder auf entsprechende, in Freiheitsstrafe
umzuwandelnde Geldstrafe erkannt ist.“
§ 84.
Die Ziffer 4 erhält folgenden zweiten Absatz:
„Der Genehmigung der Ober-Ersatzkommission bedarf es ferner, wenn ein Truppen-
(Marine-bteil in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März eines Jahres einen Militär-
pflichtigen annehmen will, der im Besitz eines gültigen Meldescheins sich befindet, aber in
der angegebenen Zeit desselben Jahres als tauglich vorgemustert worden ist.“
§ 839.
Die Ziffer 5c erhält folgende Fassung:
„C. es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. In
diesem Falle ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft
sein will (Anlage 2 § 1), und ferner ob, wie oft und wo er sich der Prüfung vor einer
Prüfungskommission bereits unterzogen hat. Auch hat der sich Meldende einen selbst-
geschriebenen Lebenslauf beizufügen.“
§ 90.
In Ziffer 2 a tritt hinter „der zweiten Klasse“ ein Anmerkungszeichen t) und an den Schluß
der Seite folgende Anmerkung:
„K. d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der Unter-Sekunda (nach weit verbreiteter Be-
zeichnung bei Vollanstalten).“
In Ziffer 2b tritt hinter „der ersten Klasse“ ein Anmerkungszeichen #) und an den Schluß
der Seite folgende Anmerkung:
„I) d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten.“
In Ziffer 2c wird hinter „Reifeprüfung“: „(Schlußprüfung)“ eingefügt.
In Ziffer 4 Absatz 1 werden die Worte „Reifezeugnisse für die erste Klasse“ ersetzt durch:
„Zeugnisse der Reife für die erste Klasse.“
In Ziffer 4 Absatz 2 wird hinter „Reifezeugnissen“ eingeschaltet: „(Zeugnissen über die be-
standene Schlußprüfung).“
Ziffer 8 ist zu streichen.