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Art. 7.
An die Stelle von Art. 39 Abs. 4 und 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer (Reg. Bl. S. 273), tritt folgende
Bestimmung:
Unter Gehalt im Sinn des Art. 72 des Beamtengesetzes ist bei den Volksschul-
lehrern der pensionsberechtigte Gehalt nach Art. 1, 5, 6 und 20 des Gesetzes vom
Z1. Juli 1899 zu verstehen. Bei der Strafversetzung mit Verlust an Gehalt hat die
Verminderung des Gehalts in erster Linie an den Dienstalterszulagen einzutreten. Bei
der Strafversetzung ohne Verlust an Gehalt kann als Ersatz für eine etwa in Wegfall
kommende örtliche Zulage (Art. 5, 6 und 20 des Gesetzes vom 31. Juli 1899) zur Ver-
meidung einer Verminderung des bisherigen pensionsberechtigten Gehalts ein entsprechender
Ergänzungsgehalt für Rechnung der Staatskasse gereicht werden.
Arc. 8.
Der Art. 13 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 erhält folgende Fassung:
Wenn in Orten, wo Einwohner verschiedener Glaubensbekenntnisse ansässig sind,
die Angehörigen der Konfession der Minderzahl wenigstens 60 Familien begreifen, welche
einer direkten Staatssteuer oder einer direkten Gemeindesteuer im Sinn des Art. 4
Ziff. 1 bis 4 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Besteuerungsrechte der
Gemeinden und Amtskörperschaften (Reg. Bl. S. 397), unterliegen oder, wenn sie ge-
fordert wäre, unterliegen würden, so können sie, insofern die Mehrheit der beteiligten
Familienhäupter es wünscht, die Errichtung und Erhaltung einer eigenen Volksschule
ihrer Konfession aus örtlichen Mitteln ansprechen.
Arc. 9.
Der Abs. 3 des Art. 16 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 erhält
folgende Fassung:
Die Besorgung des Einheizens liegt der Gemeinde auf ihre Kosten ob.
Art. 10.
An die Stelle des Art. 20 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 treten
folgende Bestimmungen: