Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Die Kosten einer mehreren Orten (Gemeinden oder Teilgemeinden) gemeinschaftlichen 
Volksschule (Bezirksschule im Sinn der Art. 12 und 15) werden, soweit nicht Herkommen 
oder andere Rechtstitel ein anderes bestimmen, zwischen den beteiligten Orten nach dem 
Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile an der Gesamtsumme verteilt, die nach 
Nrt. 55 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Besteuerungsrechte der 
Gemeinden und Amtskörperschaften, die Grundlage für die Amtskörperschaftsumlage 
bildet. Ist eine Gemeinde oder Teilgemeinde an mehreren Volksschulen (Orts= oder 
Bezirksschulen) beteiligt, so kommt von ihrem Anteil an der genannten Gesamtsumme 
für jeden Bezirksschulverband nur derjenige Teil in Anrechnung, welcher dem Bruchteil 
der zu dem Schulverband gehörigen Einwohnerzahl der Gemeinde entspricht. Die Ein- 
wohnerzahl wird nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung berechnet. 
Jeder einzelnen Gemeinde bleibt es dabei überlassen, zu dem sie betreffenden Anteil 
zunächst den Ertrag ihrer Schulstiftungen und der besonderen Schuleinnahmen von ihren 
Angehörigen zu verwenden. Im übrigen hat jede Gemeinde ihren Anteil als eine 
allgemeine Last der Gemeinde aufzubringen (vergl. Art. 18 und 19). 
Art. 11. 
Hinter Artikel 20 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 wird als Art. 20 a 
folgende Bestimmung eingefügt: 
Die zu einer gemeinschaftlichen Volksschule verbundenen Gemeinden oder Teilgemeinden 
bilden körperschaftliche Verbände im Sinn des Art. 27 des Gesetzes vom 21. Mai 1891, 
betreffend die Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörperschaften (Reg. Bl. 
S. 103). 
Auf die Verwaltung solcher Schulverbände finden die Vorschriften dieser Gesetzes- 
bestimmung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Verbandsatzung der 
Genehmigung der Kreisregierung und der Oberschulbehörde unterliegt. Wenn eine solche 
Satzung nicht rechtzeitig zustande kommt, so werden die erforderlichen Bestimmungen 
vorläufig von der Kreisregierung im Einvernehmen mit der Oberschulbehörde getroffen. 
Art. 12. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1905 in Kraft. Die Bestimmungen 
der Art. 1 bis 5 treten mit rückwirkender Kraft vom 1. April 1905 an in Wirtsamkeit.
	        
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