Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Art. 29. 
Ruht ein Ruhegehalt nach Maßgabe des Art. 16 ganz oder teilweise, so müssen 
doch die Jahresbeiträge zur Kasse im vollen Betrag fortbezahlt werden. 
Art. 30. 
Wenn das Dienstverhältnis bei einem auf einen festbestimmten Zeitraum angestellten 
Beamten nach Ablauf der Amtsperiode nicht erneuert oder bei einem auf Widerruf an- 
gestellten Beamten von der Körperschaftsbehörde aufgelöst wird, und der Beamte infolge 
hievon aus der Kasse ganz ausscheidet, so werden ihm auf Verlangen die von ihm be- 
zahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ohne Zinsen zurückerstattet, wofern ihm nicht 
von dem Verwaltungsrat der Pensionskasse der Nachweis erbracht wird, daß die Nicht- 
erneuerung des Dienstverhältnisses beziehungsweise der Widerruf der Anstellung auf einem 
Verschulden des betreffenden Beamten beruht. 
In allen übrigen Fällen der Auflösung des Dienstverhältnisses, desgleichen bei frei- 
willigem Austritt aus der Kasse (Art. 3 letzter Absatz), sowie, wenn der Verlust des 
Ruhegehalts in Gemäßheit des Art. 15 eintritt, verliert der Beamte, vorbehältlich der 
Bestimmung des Art. 7 Ziff. 1, für sich und seine einstigen Hinterbliebenen jeden Anspruch 
an die Pensionskasse; eine Rückzahlung der gezahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge 
findet in diesen Fällen nicht statt. 
Bei dem übertritt aus dem inländischen Staats-, Kirchen= oder öffentlichen Schul- 
dienst oder aus einem Amt, welches die Beteiligung bei einer körperschaftlichen Pensions- 
anstalt (Art. 4) begründet, in den Dienst einer bei der Pensionskasse beteiligten Körper- 
schaft sind Jahresbeiträge nicht nachzuzahlen und das Eintrittsgeld wird nur von einer 
Gehaltserhöhung erhoben. Dasselbe gilt sowohl bei dem lbertritt aus dem inländischen 
Staats-, Kirchen-oder Schuldienst oder aus einem Amt, welches die Beteiligung bei 
der Pensionskasse begründet, in den Dienst einer Körperschaft mit eigener Pensions- 
anstalt, als auch bei dem üübertritt aus dem Dienst einer solchen Körperschaft in den- 
jenigen einer anderen Körperschaft mit eigener Pensionsanstalt. 
Bei dem libertritt werden die von dem Beamten bisher bezahlten Eintrittsgelder 
und Beiträge ohne Zinsenberechnung der die Pensionslast übernehmenden Kasse ausgefolgt. 
Wenn beim üÜibertritt die Zeit einer Anstellung auf einer vierteljährig kündbaren 
Stelle oder eine unständige Verwendung im inländischen Staats-, Kirchen= oder öffent-
	        
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