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lichen Schuldienst einzurechnen ist, so finden auf die Nachzahlung der Jahresbeiträge die
Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die Nachzahlung der Jahresbeiträge
bei der ständigen Anstellung in dem betreffenden Dienste gelten.
Die dem katholischen geistlichen Stande angehörigen Körperschaftsbeamten sind von
der Bezahlung der Eintrittsgelder und Jahresbeiträge befreit, haben dagegen bei der
ersten Anstellung und bei Gehaltserhöhungen an die die Pensionslast übernehmende Kasse
Leistungen im Betrag der gesetzlichen Sporteln nach dem Satze für die höheren Geistlichen
zu entrichten. An diese Kasse werden auch bei einem üübertritt in einen Körperschafts-
dienst die von den Geiftlichen bisher bezahlten Sporteln ohne Zinsenberechnung von der
Staatskasse ausgefolgt. Beim Rücktritt in den Kirchendienst werden die in die Pensions-
kasse oder in eine körperschaftliche Pensionsanstalt bezahlten Beträge der Staatskasse gleich-
falls ohne Zinsenberechnung übermittelt.
Art. 31.
Insoweit die der Pensionskasse auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Leistungen
und die durch ihre Verwaltung entstehenden Kosten einschließlich der Mittel zur Beschaf-
fung des erforderlichen Betriebsfonds durch die Beiträge der Mitglieder nicht gedeckt
werden, ist der Fehlbetrag durch Umlage auf diejenigen Körperschaften, in deren Dienst
die der Kasse angehörenden Beamten stehen, nach Maßgabe des Betrags der jeweiligen
pensionsberechtigen Bezüge der letzteren (Art. 9 bis 11) zu beschaffen.
Für die Verpflichtung der Körperschaften zur Teilnahme an der Umlage sowohl
wie für das Maß der letzteren ist der Stand am 31. März jedes Jahres maßgebend.
Art. 32.
Vom Verwaltungsrat der Kasse wird nach dem Ablauf eines jeden Rechnungs-
jahres der durch Umlage zu beschaffende Fehlbetrag festgestellt, auf die beteiligten Körper-
schaften nach der in Art. 31 gegebenen Vorschrift umgelegt und der Entwurf der Um-
lage dem Ministerium des Innern zur Vollziehbarkeitserklärung vorgelegt. Nachdem
diese erfolgt ist, wird an jede Körperschaft der sie betreffende Umlagebetrag ausgeschrieben.
Gegen die Fefststellung des Umlagebetrages kann die Körperschaft binnen der Frist von
zwei Wochen vom Tage des Empfanges des Umlageausschreibens an Vorstellung bei dem
Ministerium des Innern und im Falle der Verwerfung der Vorstellung Rechtsbeschwerde