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Art. 5.
5 ; ;w 905 on württ. Markung und Gemeinde Langenau, Oberamts Ulm.
Zwischen Hoheitsstein Nr. 205 und 206 bayr. Steuergemeinde Riedheim, Bezirksamts Günzburg,
ist die unbestrittene Grenze durch die von Weisingen nach Langenau führende Straße in
der aus der Beilage 6 ersichtlichen Weise überbaut worden.
Die Grenze wird an den Wegrand verlegt, wie dies in der Beilage 6 eingezeichnet
und rot bandiert ist. Die überbaute bisher württembergische Wegfläche (in der Beilage
gelb angelegt) im Flächengehalt von 3 a 39 qm wird an Bayern abgetreten.
(Vergl. 13. Kommissionsprotokoll, Stuttgart, den 23. April 1903, Ziff. II und
Beil. 6 — Handriß Nr. 248 nördlich der Donau.)
Art. 6.
--- ; ; 9 ##4r württ. Markung und Gemeinde Isny, Oberamts Wangen.
Zwischen Hoheitsstein Nr. 239 und 240 bayr. Steuergemeinde Mauerhöfen, Bezirksamts Lindau,
hat Florian Mayer in Schanz, Gemeinde Mayerhöfen, im Jahr 1889 unerlaubterweise
die in der Beilage 7 punktiert eingezeichnete Landesgrenze bei Erweiterung seiner Scheuer
überbaut.
Die Landesgrenze wird, wie in der Beilage rot bandiert eingezeichnet, von Hoheitsstein
Nr. 238 bis 240 so verlegt, daß das ganze Anwesen auf bayrisches Gebiet zu liegen kommt.
Die in der Beilage mit gelber Farbe angelegte- Fläche fällt an Bayern, die mit roter
Farbe angelegte Fläche an Württemberg. Beide Flächen betragen 5,2 u und gleichen sich
daher aus.
(Vergl. 15. Kommissionsprotokoll, Isny, den 7. Oktober 1903, Ziff. 1 und Beil. 7
— Handriß Nr. 49 südlich der Donau.)
Art. 7.
a. An dem die Landesgrenze bildenden Nonnenbach bei württ. Parkelle Nr. 1.1 2. Martung
banr. Plan-Nr. 01, Steuergemeinde
Kümmertsweiler, Gemeinde Hemigkofen, Oberamts Tettnang. Parzelle-Nr. 202
Unterreitnau, Bezirksamts Lindau, und Plan-Nr. 901 u und b derselben Mar-
kungen sind, wahrscheinlich von den Besitzern dieser Parzellen, früher Durchstiche gemacht
worden, wodurch kleine, im wesentlichen sich ausgleichende Gebietsteile abgeschnitten werden.
Die Mitte des korrigierten Laufs des Nonnenbachs wird als Landesgrenze auf
diesen Strecken vereinbart.