Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Art. 5. 
5 ; ;w 905 on württ. Markung und Gemeinde Langenau, Oberamts Ulm. 
Zwischen Hoheitsstein Nr. 205 und 206 bayr. Steuergemeinde Riedheim, Bezirksamts Günzburg, 
ist die unbestrittene Grenze durch die von Weisingen nach Langenau führende Straße in 
der aus der Beilage 6 ersichtlichen Weise überbaut worden. 
Die Grenze wird an den Wegrand verlegt, wie dies in der Beilage 6 eingezeichnet 
und rot bandiert ist. Die überbaute bisher württembergische Wegfläche (in der Beilage 
gelb angelegt) im Flächengehalt von 3 a 39 qm wird an Bayern abgetreten. 
(Vergl. 13. Kommissionsprotokoll, Stuttgart, den 23. April 1903, Ziff. II und 
Beil. 6 — Handriß Nr. 248 nördlich der Donau.) 
Art. 6. 
--- ; ; 9 ##4r württ. Markung und Gemeinde Isny, Oberamts Wangen. 
Zwischen Hoheitsstein Nr. 239 und 240 bayr. Steuergemeinde Mauerhöfen, Bezirksamts Lindau, 
hat Florian Mayer in Schanz, Gemeinde Mayerhöfen, im Jahr 1889 unerlaubterweise 
die in der Beilage 7 punktiert eingezeichnete Landesgrenze bei Erweiterung seiner Scheuer 
überbaut. 
Die Landesgrenze wird, wie in der Beilage rot bandiert eingezeichnet, von Hoheitsstein 
Nr. 238 bis 240 so verlegt, daß das ganze Anwesen auf bayrisches Gebiet zu liegen kommt. 
Die in der Beilage mit gelber Farbe angelegte- Fläche fällt an Bayern, die mit roter 
Farbe angelegte Fläche an Württemberg. Beide Flächen betragen 5,2 u und gleichen sich 
daher aus. 
(Vergl. 15. Kommissionsprotokoll, Isny, den 7. Oktober 1903, Ziff. 1 und Beil. 7 
— Handriß Nr. 49 südlich der Donau.) 
Art. 7. 
a. An dem die Landesgrenze bildenden Nonnenbach bei württ. Parkelle Nr. 1.1 2. Martung 
banr. Plan-Nr. 01, Steuergemeinde 
Kümmertsweiler, Gemeinde Hemigkofen, Oberamts Tettnang. Parzelle-Nr. 202 
Unterreitnau, Bezirksamts Lindau, und Plan-Nr. 901 u und b derselben Mar- 
kungen sind, wahrscheinlich von den Besitzern dieser Parzellen, früher Durchstiche gemacht 
worden, wodurch kleine, im wesentlichen sich ausgleichende Gebietsteile abgeschnitten werden. 
Die Mitte des korrigierten Laufs des Nonnenbachs wird als Landesgrenze auf 
diesen Strecken vereinbart.
	        
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