Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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sein muß, durch Vorlegung der Wahlurkunde oder durch Bezugnahme auf das Wahl- 
protokoll zu legitimieren. 
Art. 22. 
Der § 162 der Verfassungsurkunde wird dahin abgeändert: 
8 162. 
Die Sitzordnung und die Reihenfolge bei namentlichen Abstimmungen werden in 
beiden Kammern durch die Geschäftsordnung bestimmt. 
Art. 23. 
Der § 164 Abs. 3 der Verfassungsurkunde (vergl. Art. 2 des Verfassungsgesetzes 
vom 23. Juni 1874, betreffend einige Abänderungen des IX. Kapitels der Verfassungs- 
urkunde, Reg. Bl. S. 177) erhält folgenden Zusatz: 
Sie kann für die in Abs. 1 bezeichnete Zeitdauer einen zweiten Vizepräsidenten wählen. 
Art. 24. 
Der § 169 der Verfassungsurtunde wird dahin abgeändert: 
§ 169. 
Z Die Minister, sowie die Königlichen Kommissare in Ansehung der Gegenstände, zu 
deren Beratung sie ernannt sind, sind befugt, den Verhandlungen der beiden Kammern 
und der ständischen Kommissionen — soweit nicht von der betreffenden Kommission die 
Abhaltung einer vertraulichen Sitzung beschlossen wird — anzuwohnen und an den 
Beratungen teilzunehmen. Sie können sich auch von anderen, mit dem vorliegenden 
Gegenstand besonders vertrauten Staatsdienern begleiten lassen. Von dem Zusammen- 
tritt der Kommissionen und von dem Gegenstand ihrer Verhandlungen ist dem Staats- 
ministerium rechtzeitig Kenntnis zu geben. 
Art. 25. 
Der § 173 der Verfassungsurkunde (vergl. Art. 7 und 10 des Verfassungsgesetzes 
vom 23. Juni 1874) erhält folgende Fassung:
	        
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