Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Die Anordnungen, welche für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes stattfindenden 
Neuwahlen und Vorschlagswahlen erforderlich werden, können nach der Verkündung des 
Gesetzes erlassen werden. 
Unsere sämtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 16. Juli 1906. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. Weizsäcker. von Marchtaler. Fleischhauer. 
Gesetz, 
detreffend die Abänderung und Ergänzung des Laudtagswahlgesetzes. Vom 16. Juli 1906. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. I. 
1) Das Gesetz, betreffend die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den 
Landtag in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1899 (Reg. Bl. S. 31) 
erhält die Überschrift: 
Landtagswahlgesetz. 
2) Vor Art. 1 wird eingefügt: 
Erster Abschnitt. 
Wahl der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte im allgemeinen. 
3. Der erste Absatz des Art. 19 wird dahin abgeändert: 
Hat die Wahl nach § 144 Abs. 1 der Verfassungsurkunde (vergl. Art. 11 des Ver- 
fassungsgesetzes vom heutigen Tage, betreffend Abänderungen des IX. Kapitels der Ver- 
fassungsurkunde, Reg. Bl. S. 161) zu keinem Ergebnis geführt, so hat der Oberamtmann 
unverweilt eine neue Wahl anzuordnen.
	        
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