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Vi0.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 15. Mai 1908.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den
au einer Eisenbahn von Weikersheim nach Röttingen und von Bieberehren nach Creglingen erforderlichen
Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 29. April 1908. S. 95. — Königliche Verord-
nung, betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Umbau und
die Erweiterung des Bahnhofs Cannstatt sowie für den viergleistgen Ausbau der Bahnstrecke Cannstatt-
Untertürkheim erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 30. April 1908.
S. 97. — Königliche Verordnung, betreffend Anderung der Notariatsgebührenordnung. Vom 30. April 1908.
S. 99. — Königliche Verordnung, betreffend Abänderung der Königlichen Verordnung vom 26. Januar
1900 zur Vollziehung der gesetzlichen Vorschriften über die Staatsschuldverschreibungen auf den Inhaber.
VBom 1. Mai 1908. S. 101. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den pharmazeutischen
Landesverein. Vom 6. Mai 1908. S. 101. — Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug des
Bereinsgesetzes. Bom 13. Mai 1908. S. 108.
Königliche Verorduunng,
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Ban
einer Eisenbahn von Weikersheim nach Röltingen und von Lieberehren nach Treglingen erforder-
lichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteigunug. Vom 29. April 1908.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung der nach
Art. 1 Ziff. 4 des Gesetzes vom 16. August 1907 (Reg. Bl. S. 356) herzustellenden