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Eisenbahn von Weikersheim nach Röttingen und von Bieberehren nach Creglingen die
nach dem genehmigten allgemeinen Plan für dieses Unternehmen auf württembergischem
Staatsgebiet erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der
Zwangsenteignung zu erwerben.
Nach diesem Plan ist die Bahn gemäß den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und
Betriebsordnung vom 4. November 1904 als Nebenbahn mit normaler Spurweite an-
zulegen.
Die Teilstrecke Weikersheim—Röttingen beginnt auf dem Bahnhof Weikersheim,
der entsprechend zu erweitern ist. Beim Verlassen dieses Bahnhofs zieht sie sich nach
Norden. Sie überschreitet das Vorbachtal, zieht dem linksseitigen Oang des Taubertals
entlang, übersetzt dieses Tal und erreicht nach überschreitung eines Werkkanals die
Station Schäftersheim. Von hier ab wendet sich die Bahn gegen Osten, um sodann
bei km 3 + 048 auf bayerisches Staatsgebiet überzutreten.
Die Teilstrecke Bieberehren—Creglingen, die auf dem Bahnhof Bieberehren von der
bayerischen Lokalbahn Ochsenfurt—Röttingen in südlicher Richtung abzweigt, erreicht bei
km 15 + 236 das württembergische Staatsgebiet. Hier folgt die Bahn dem rechtsseitigen
Hang des Taubertals; sie überschreitet die in diesem Tal führende Staatsstraße in
Schienenhöhe und endigt sodann auf dem Bahnhof Creglingen.
An Stationen sind auf württembergischem Staatsgebiet, abgesehen von dem An-
schlußbahnhof Weikersheim, die Bahnhöfe Schäftersheim und Creglingen vorgesehen.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 29. April 1908.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.