Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Eisenbahn von Weikersheim nach Röttingen und von Bieberehren nach Creglingen die 
nach dem genehmigten allgemeinen Plan für dieses Unternehmen auf württembergischem 
Staatsgebiet erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der 
Zwangsenteignung zu erwerben. 
Nach diesem Plan ist die Bahn gemäß den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und 
Betriebsordnung vom 4. November 1904 als Nebenbahn mit normaler Spurweite an- 
zulegen. 
Die Teilstrecke Weikersheim—Röttingen beginnt auf dem Bahnhof Weikersheim, 
der entsprechend zu erweitern ist. Beim Verlassen dieses Bahnhofs zieht sie sich nach 
Norden. Sie überschreitet das Vorbachtal, zieht dem linksseitigen Oang des Taubertals 
entlang, übersetzt dieses Tal und erreicht nach überschreitung eines Werkkanals die 
Station Schäftersheim. Von hier ab wendet sich die Bahn gegen Osten, um sodann 
bei km 3 + 048 auf bayerisches Staatsgebiet überzutreten. 
Die Teilstrecke Bieberehren—Creglingen, die auf dem Bahnhof Bieberehren von der 
bayerischen Lokalbahn Ochsenfurt—Röttingen in südlicher Richtung abzweigt, erreicht bei 
km 15 + 236 das württembergische Staatsgebiet. Hier folgt die Bahn dem rechtsseitigen 
Hang des Taubertals; sie überschreitet die in diesem Tal führende Staatsstraße in 
Schienenhöhe und endigt sodann auf dem Bahnhof Creglingen. 
An Stationen sind auf württembergischem Staatsgebiet, abgesehen von dem An- 
schlußbahnhof Weikersheim, die Bahnhöfe Schäftersheim und Creglingen vorgesehen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn- 
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 29. April 1908. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.
	        
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