Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

165 
15. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 28. Juli 1908. 
Inhalt: 
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Vertretung des Fiskus als Drittschuldner bei der Pfändung 
von Ansprüchen auf Ausfolge gerichtlich hinterlegter oder sonst im Gewahrsam von Justizbehörden befind- 
licher Gegenstände. Vom 18. Juli 1908. S. 155. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die 
Gebühren und Reisekosten der Oberamtstierärzte für amtliche Verrichtungen. Vom 23. Juli 1908. S. 156. 
  
Verfügung des Justizministeriums, 
betreffend die Verkretung des Fiskus als Drittschuldner bei der pfändung von Ausprüchen auf 
Ausfolge gerichtlich hinterlegter oder sousft im Gewahrsam von Juslizbehörden befindlicher 
Gegenstände. Vom 18. Juli 1908. 
Da Zweifel darüber entstanden sind, welchen Behörden die Befugnis zur Vertretung 
des Fiskus als Drittschuldner bei der Pfändung von Ansprüchen auf Ausfolge gericht- 
lich hinterlegter oder sonst im Gewahrsam von Justizbehörden befindlicher Gegenstände 
zusteht, so wird hiemit folgendes verfügt: 
1. Im Fall der Pfändung von Ansprüchen auf Ausfolge hinterlegter oder nach 
Art. 171 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in die Hinter- 
legungskasse aufgenommener Gegenstände und Geldbeträge ist zur Vertretung des 
Fiskus als Drittschuldner der Vorstand derjenigen Hinterlegungsstelle berufen, 
bei welcher die Hinterlegung erfolgt ist. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands 
dieser Stelle wird dadurch nicht berührt, daß gemäß Art. 153 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch aus besonderen Gründen die hinterlegten
	        
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